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Sebastian Edathy
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Frage von Siegfried S. •

Frage an Sebastian Edathy von Siegfried S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Edathy,

bis zu meinem 43. Lebensj. habe ich im Angestellten- und danach im Beamtenverhältnis gearbeitet. Im Ruhestand habe ich für meine nichtberufstätige Ehefrau und für mich bei einem Restversicherungsschutz von 30 % monatlich € 438,85 Krankenkasse und Pflegevers. zu bezahlen. Der Krankenkassenbeitrag ist wegen unseres Eintrittsalters mit 43 bzw. 39 Jahren in die Private relativ hoch.
Vom Rentenversicherungsträger ist ein Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 53,00 errechnet worden, den ich wegen des hohen Krankenkassenbeitrages auch dringendst benötige.
Das Beihilferecht verlangt aber von mir, auf den € 40,99 überschreitenden Betrag, der nur aus meinen alleinigen Rentenversicherungsbeiträgen resultiert (!), monatlich zu verzichten, da ich sonst nur noch 50 % Beihilfe nach dem Beihilferecht erhalte. Da ich zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersrente bei 4 Krankenhausaufenthalten tatsächlich sehr krank war und den Verzicht nicht sofort ausübte, stattdessen den überschüssigen Betrag beim Dienstherren ablieferte, wurde ich bis zur Annahme meiner beihilfeerzwungenen Teil-Verzichtserklärung durch den Rentenversicherer auf 50% Beihilfe herabgestuft und blieb bisher auf der Kostendifferenz von 20% "sitzen". Hier ist eine Gesetzesschieflage, wenn der durch Alleinbeiträge durch den Rentenversicherten erwirtschaftete Krankenkassenzuschuß durch die Beihilfestelle auf einen willkürlich festgelegten Betrag gedeckelt wird, obwohl dieser Zuschuß nicht die Differenz des Krankenkassenbeitrags zu einem gleichaltrigen Beamten mit jüngerem Eintrittsalter ins Beamtenverhältnis abdeckt.
Meine Anliegen
1. Warum wird diese Gesetzeslage nicht einer Novellierung unterzogen bzw. der Passus aus dem Beihilferecht bundesweit wegen grob unsozialen Charakters gestrichen?
2. Ich bitte Sie, sich als Bundestagsabgeordneter meines Wahlkreises -ggf. nach Kontaktaufnahme zu mir- für die Lösung meines Problems einzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Schattinger

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Antwort von
SPD

Rehburg, 20. Juli 2009

Sehr geehrter Herr Schattinger,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 8. Juli 2009 zum Beihilferecht.

Ich kann nachvollziehen, dass Sie mit dem Umstand, dass Sie entweder auf einen Teil des vom Rentenversicherungsträger gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung verzichten oder eine Kürzung der Beihilfe in Kauf nehmen müssen, unzufrieden sind. Allerdings muss ich zugleich darauf hinweisen, dass die von Ihnen angesprochene Rechtslage auf § 14 Absatz 5 der Beihilfeverordnung (BhV) alte Fassung beruhte. Sofern Sie Beamter des Landes Niedersachen sind, findet diese über § 87c des Niedersächsischen Landesbeamtengesetzes Anwendung. Die Beihilfeverordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundesinnenministers, auf die ich – als Mitglied des Deutschen Bundestages – keinen Einfluss habe bzw. hatte. Eine Änderung einer Rechtsverordnung erfolgt ausschließlich durch das Ministerium, in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Bundesministerien, selbst. Die Beihilfeverordnung wurde im Februar 2009 neugefasst. Sie finden die Neufassung unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl109s0326.pdf .

Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass verschiedene
Obergerichte die Begrenzung des § 14 Abs. 5 BhV für verfassungsrechtlich unbedenklich halten. Begründet wird dies unter anderem damit, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Beihilfegewährung aufgrund ihres unter Fürsorgegesichtspunkten die Alimentation bzw. Versorgung des (Ruhestands-)Beamten lediglich ergänzenden Charakters im System der Beamtenbesoldung und -versorgung daran anknüpft, ob dem Beihilfeberechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu seinen Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss aufgrund von Rechtsvorschriften gewährt wird. Von Verfassung wegen bestehe keine Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle Unterstützung in Form von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren. Bei der Bemessung der Beihilfen stehe dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne. Im Hinblick auf diesen nur ergänzenden Charakter der Beihilfe könne demjenigen, dem von einem Rentenversicherungsträger ein Zuschuss in bestimmter Höhe - wie im Rahmen des § 14 Abs. 5 BhV alte Fassung von mindestens 41 EUR - gewährt wird, zugemutet werden, sich durch einen die in diesen Fällen ermäßigte Beihilfe ausgleichenden erhöhten Krankenversicherungsschutz abzusichern. Hierdurch würde der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt, zumal die Möglichkeit bestehe, auf einen Teil des gewährten Zuschusses zu verzichten, so dass der für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen gültige Bemessungssatz von 70 % verbleibe (VG Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 2004 – Az. 1 A 274/04).

Ich persönlich teile diese Rechtsauffassung zwar nicht, bedauere aber, Ihnen angesichts der Kompetenzverteilung und der gefestigten Rechtsprechung kaum eine weitere Hilfestellung anbieten zu können - das könnte nur der Bundesinnenminister. Gern stehe ich Ihnen zu dieser Thematik aber für ein persönliches Gespräch in einem meiner Bürgerbüros in Nienburg oder Stadthagen zur Verfügung. Falls Sie ein solches wünschen, senden Sie mir bitte zur Terminsabsprache eine E-Mail an sebastian.edathy@bundestag.de .

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB