Portrait von Sebastian Edathy
Sebastian Edathy
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Sebastian Edathy zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Angela S. •

Frage an Sebastian Edathy von Angela S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy,
gibt es derzeit Überlegungen, das Dienstrechtsneuordnungsgesetz doch noch zu ändern, so dass Beamtinnen und Beamte, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gleichgestellt werden ? Besteht Aussicht auf Erfolg, wenn das Gesetz im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens noch mal überprüft wird ?
Mit freundlichen Grüßen,
Angela Steinmetz

Portrait von Sebastian Edathy
Antwort von
SPD

Rehburg, 7. Juli 2009

Sehr geehrte Frau Steinmetz,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) und zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften vom 3. Juli 2009.

Wie ich bereits mehrfach in diesem Forum betont habe, bedauere ich, dass die SPD-Bundestagsfraktion im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zum DNeuG die Forderung nach einer Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften gegen die Union nicht hat durchsetzen können. Die von mir und der SPD-Bundestagsfraktion stets geforderte Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Verheirateten im Dienstrecht des Bundes (Besoldung, Versorgung, Beihilfe) hatte die Union strikt abgelehnt, obwohl die Gleichstellung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie im Beihilferecht und zum Teil im Versorgungsrecht in einigen Bundesländern bereits geschaffen worden ist. Umso unverständlicher bleibt die Weigerung der Union auf Bundesebene.

Ich habe allerdings weiterhin die Hoffnung, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit die Gleichstellung von Lebenspartnern im deutschen Beamtenrecht erzwingen wird. Der EuGH hat nämlich am 1. April 2008 entschieden, dass die Hinterbliebenenversorgung in berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch auf Lebenspartner zu erstrecken sei, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht insoweit der Ehe vergleichbar ist. Die Beamtenversorgung stellt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ein Betriebsrentensystem dar. Die europäische Kommission hat bereits gegenüber der Bundesregierung gerügt, dass die europäische Gleichstellungsrichtlinie im deutschen Beamtenrecht unzureichend umgesetzt sei.

Eine Überprüfung des DNeuG in einem „Normenkontrollverfahren“ im Hinblick auf die fehlende Gleichstellung halte ich für sehr unwahrscheinlich. Ein solches Verfahren sehen die Prozessordnungen nur in wenigen Ausnahmen vor, und sie begrenzen, zumindest für das abstrakte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, die möglichen Antragsteller auf z.B. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle kann nur bei Entscheidungserheblichkeit ein Gericht dem Bundesverfassungsgericht eine Norm zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen.

Indes können – wie jüngst durch das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt – verwaltungsrechtliche (Verpflichtungs-)Klagen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit zwei Urteilen vom 06. Mai 2009 (Az.: VG 5 A 177.05 und VG 5 A 99.08) und einem Urteil vom 07. Mai 2009 (Az.: VG 7 A 95.07) entschieden, dass eingetragene Lebenspartner eines Beamten sowohl Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe als auch auf eine Hinterbliebenenversorgung haben. Das Gleiche gälte für einen erhöhten Auslandszuschlag.

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Klägers, dass die Verweigerung der begehrten Leistungen europarechtswidrig sei. Die Ansprüche des Klägers ergäben sich unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie verbiete die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Identität von Personen im öffentlichen oder privaten Bereich einschließlich öffentlicher Stellen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Sowohl die Beihilfe als auch die Hinterbliebenenversorgung seien Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Richtlinie sei, dass sich der Lebenspartner in einer mit einem Ehegatten vergleichbaren Lage befinde. Dies sei hier der Fall. Der Beihilfesatz für den Ehegatten eines Beamten sei nämlich nicht von der Frage abhängig, ob die Eheleute Kinder hätten. Voraussetzung sei vielmehr nur die mangelnde Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Auch die Hinterbliebenversorgung werde nicht in Abhängigkeit davon gewährt, ob der Ehegatte berufstätig gewesen sei und ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien.

Abschließend kann ich Ihnen versichern, dass sich die SPD in der neuen Legislaturperiode weiterhin für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften einsetzen sowie – entsprechende Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag vorausgesetzt – eine Gleichstellung durchsetzen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB