Frage an Sebastian Edathy von Frank L. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Edathy,
die beschlossenen Änderung zum Waffenrecht stellen für mich als Sportschützen einen zwar schmerzhaften, aber tragbaren Kompromiss da.
Nur einen Punkt sehe ich persönlich als kritisch an:
„Mit der Änderung § 4 Abs. 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft.„
Die bisherige periodische Überprüfung der Zuverlässigkeit ist erforderlich, da ein Schütze, der seine Zuverlässigkeit verliert selbstverständlich seine Waffen abgeben muss. Die unbegrenzte Überprüfung des Bedürfnisses halte ich jedoch für kritisch, da es möglich ist, dass ein Schütze seinen Sport nur vorübergehend ruhen lässt.
Bitte beantworten sie mir zu diesem Punkt folgende Fragen:
1) Welche Folgen hat ein Wegfall des Bedürfnisses bei einer solchen Überprüfung für den Schützen?
2) Ist es beabsichtigt, dass der Schütze dann seine Waffen abgeben muss, ohne dass er sich etwas zu Schulden kommen gelassen hat?
3) Wäre dies nicht einer Benachteiligung gegenüber von Waffenerben, die die Waffen auch ohne schießsportliches Bedürfnis nach Sicherung behalten dürfen?
Ich könnte mir vorstellen, dass beim Wegfall des Bedürfnisses bei einer Regelüberprüfung, der Schütze die Besitzerlaubnis für seine bisher erworbenen Waffen behält (ohne das diese blockiert werden müssen), ihm jedoch die Erwerbserlaubnis für weitere Waffen (gelb WBK bzw. grüne WBK bei Vorabgenehmigung) und die Erlaubnis des Munitionserwerbes entzogen werden, bis er wieder ein Bedürfnis nachweisen kann. Damit wäre die Benachteilung gegenüber den Waffenerben aufgehoben. Dies müsste jedoch dann im Gesetz präzisiert werden.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Frank Lauer
Sehr geehrter Herr Lauer,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 23. Juni 2009 zur Reform des Waffenrechts.
Der Deutsche Bundestag hat das Waffengesetz (WaffG) mit Beschluss vom 18. Juni 2009 geändert. Die von Ihnen angesprochene Änderung des § 4 Abs. 4 WaffG ermöglicht es den Behörden, den Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses für den weiteren Waffenbesitz zu überprüfen. Diese Änderung ist Grundlage für einen möglichen Widerruf nach § 45 Waffengesetz.
Ein solcher Widerruf ist indes nicht zwingend. So haben nach § 8 WaffG auch Sportschützen, die aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. beruflicher oder privater Aufenthalt im Ausland, mehrmonatige Krankheit oder Pflege naher Angehöriger) den Schießsport vorübergehend nicht in der gebotenen Regelmäßigkeit ausüben können, auch weiterhin die Möglichkeit, ihr waffenrechtliches Bedürfnis geltend zu machen. Schließlich regelt auch die Widerrufsvorschrift des § 45 WaffG in seinem Absatz 3 die Möglichkeit des Absehens vom Widerruf.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihre Bedenken nicht teilen, da den Bedürfnissen der Schützen, die die Ausübung ihres Sports nur vorübergehend ruhen lassen, ausreichend Rechnung getragen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB