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Sarah Ryglewski
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Frage von Marco H. •

Frage an Sarah Ryglewski von Marco H. bezüglich Recht

Hallo Frau Ryglewski,

mich interessiert ein Rechtsstreit aus RLP. Es geht um ein Urteil, gesprochen vom OLG Koblenz 1. Senat Familie (Az: 13 UF 32/17) vom 14.02.17.

Einen Link übersende ich Ihnen hiermit:

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentenanzeige&showdoccase=1&doc.id=KORE242742017&doc.part=L

Nun zu meinem Anliegen:

Ich möchte keine Bewertung des Urteils vornehmen, sondern lediglich auf die Rn58 verweisen und von Ihnen eine Erklärung erbitten, wie denn diese Aussage zu interpretieren ist und was Ihnen selbst davon -tatsächlich-
bekannt ist? Des Weiteren interessiert mich, ob Sie auf bundespolitischer Ebene diesen Sachverhalt zur Debatte stellen und wann Sie ggf. einen Untersuchungsausschuss einleiten werden? Die Voraussetzungen dafür sind nach Ansicht vieler Experten gegeben. Wie sehen Sie das?
Wie konnte es eigentlich zu diesem Rechtsbruch kommen und wann wird die rechtsstaatliche Ordnung wieder hergestellt sein?

Vielen Dank.

Hier noch die von mir avisierte Aussage:

"Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt."

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

in Deutschland gilt das Prinzip der Gewaltenteilung. Als Mitglied des Bundestages bewerte ich deshalb grundsätzlich keine Gerichtsurteile. Ich lege Ihnen aber gerne meine Rechtsauffassung dar, die sich im Einklang mit der Bundesregierung befindet.

Ihre Anfrage spielt auf die Regelungen im Asylgesetz und im Dublin-System an, dass Geflüchtete eigentlich an der Grenze zurückgewiesen werden müssten, wenn Sie über einen Staat der EU oder einen sicheren Drittstaat einreisen (Art. 16a Absatz 2 GG, § 18 Asylgesetz).
Wie so oft im Leben sieht diese Regelung jedoch Ausnahmen vor. Im Asylgesetz heißt es nämlich auch: "Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat." (§ 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz). Davon hat das Bundesinnenministerium in einer humanitären Ausnahmesituation für einen begrenzten Zeitraum Gebrauch gemacht und dabei auch im Einklang mit dem Dublin-System gehandelt. Denn dieses sieht zwar ebenfalls vor, dass Asylverfahren grundsätzlich in dem Land durchgeführt werden sollen, in dem ein Flüchtling erstmals in die EU einreist. Daneben gibt es aber das Selbsteintrittsrecht, nach dem ein eigentlich unzuständiger Staat das Verfahren selbst durchführen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski

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