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Sarah Ryglewski
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Frage von Hans L. •

Frage an Sarah Ryglewski von Hans L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Ryglewski,

nun sind Sie ja unverhofft flott in den Bundestag gekommen. Just haben Sie dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zugestimmt. Warum? Finden Sie es toll, dass wir Bürger flächendeckend bespitzelt werden, Journalisten und deren Informaten nun mit einem Bein im Gefängnis stehen, wenn sie irgendweilche Schweinereien aufgedeckt haben? Sie sind doch Sozialdemokratin, Vertreterin der Partei der kleinen Leute, oder...? Nach diesem Ihrem Abstimmungsverhalten fühle ich mich von Ihnen und Ihresgleichen, die für dieses Überwachungsgesetz gestimmt haben, keineswegs vertreten, ganz im Gegenteil.

Mit freundlichem Gruß

Hans Ludwig
Bremen

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Sehr geehrter Herr Ludwig,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ich habe mir meine Entscheidung nicht leicht gemacht und die Argumente für und wider einer Speicherung von Verkehrsdaten genau abgewogen. Für mich war letztlich ausschlaggebend, dass mit dem neuen Gesetzentwurf von Justizminister Maas nicht nur die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und es Europäischen Gerichtshofes beachtet werden, sondern der Gesetzentwurf ist auch deutlich restriktiver als das, was früher als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet wurde.

- Es werden weniger Daten gespeichert; so sind etwa Email-Daten jetzt ausgenommen.
- Es wird sehr viel kürzer gespeichert; die alte EU-Richtlinie sah eine Speicherung bis zu zwei Jahren vor.
- Die Voraussetzungen für den Zugriff auf die Daten sind strenger; der Kreis der Taten, für deren Aufklärung die Daten genutzt werden dürfen, ist enger.

Im Detail: Die Speicherung der Verkehrsdaten darf nur in äußerst engen Grenzen erfolgen: Inhalte dürfen nicht gespeichert, Bewegungsprofile nicht erstellt und Emails nicht erfasst werden. Die Provider müssen bei der Speicherung zudem höchstmögliche Sicherheit der Daten gewährleisten. Die Speicherung muss im Inland erfolgen. Die Speicherfrist von Verkehrsdaten soll dabei auf nur zehn Wochen beschränkt werden. Es handelt sich hierbei um eine Höchstspeicherfrist: Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten müssen unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht werden. Kommt der Provider der Löschverpflichtung nicht nach, soll dies mit einer Geldbuße belegt werden. Standortdaten dürfen nur vier Wochen gespeichert werden. Die Anbieter müssen die Daten zudem gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung schützen. Auch für den Zugriff auf die gespeicherten Daten bestehen hohe Hürden: Ein Abruf der Daten darf nur bei einzeln aufgelisteten besonders schweren Straftaten und nur nach vorheriger Genehmigung durch einen Richter erfolgen. Der Abruf der Daten soll transparent sein. Wenn Daten abgerufen werden, müssen die Betroffenen grundsätzlich darüber informiert werden. Zudem: Auch der Missbrauch von Daten soll vermieden werden. Es wird ein neuer Straftatbestand der „Datenhehlerei“ geschaffen; damit wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Journalisten sind durch den neuen Ausnahmetatbestand in § 202 d StGB ausdrücklich von einer Strafbarkeit ausgenommen.

Schließlich: Im parlamentarischen Verfahren wurde noch die Pflicht zur Evaluation des Gesetzes nach drei Jahren eingefügt. Das gibt uns die Gelegenheit, genau zu prüfen, ob die Regelungen wirklich funktionieren.

Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski MdB

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