Frage an Sandra Ahrens von Liane K. bezüglich Familie
Jedes Jahr auf's Neue ärgere ich mich über den Kindergartenbeitrag. Wir, ein unverheiratetes Paar mit drei Kindern, haben beide Steuerklasse 1 und somit hohe steuerliche Abzüge.
Bei der Berechnung der Beiträge wird vom Brutto ausgegangen. In meinem Bekanntenkreis gibt es eine alleinerziehende Mutter, die mit einem Partner zusammen lebt. Diese Frau hat die Steuerklasse 2 , bekommt Unterhalt vom Vater und das Einkommen des Partners fließt auch in die Haushaltskasse.
Ich finde, dass man bei der Berechnung das Netto zugrunde legen sollte. Wann wird denn die neue Tabelle für die Kitagebühren erstellt und wie stehen Sie dazu?
Liebe Frau Kaspupke,
ganz herzlichen Dank für Ihre Frage.
Die Beitragstabelle ist in der Tat in der jetzigen Form ein absolutes Ärgernis.
Die rechtswidrige Beitragstabelle, die von Januar 2013 bis 31.12.2014 galt und dann von Eltern erfolgreich beklagt wurde ist dabei eine Verschlimmbesserung der alten Beitragstabelle, die bis 2013 galt und jetzt ab Januar 2015 wieder gilt.
Ich habe bei meinen damaligen Recherchen zu der Frage, ob die neue Beitragstabelle von der CDU unterstützt werden könnte die Hände über dem Kopf zusammen geschlagen und die Elternvertreter durch meine Recherchen noch darin bestärkt zu klagen. Geklagt haben übrigens keine Höchstbeitragszahler sondern Personen die sehr geringe Beiträge zahlen mussten.
Meine Rechercheergebnisse waren:
Beide Beitragstabellen sind sozial extrem ungerecht, was daran liegt, dass die neue die alte fortschrieb, prozentuale Erhöhungen vornahm und 5 neue Beitragsstufen oben drauf setzte.
1. Beide Beitragstabellen greifen Menschen im Hartz IV-Bezug in das sächliche Existenzminimum ( umgangssprachlich leiten Hartz IV-Bezüge, direkt in die Taschen von Frau Linnert um in Form von zu zahlenden Beiträgen, obwohl das rechtswidrig ist (ausgeurteilt vom Bundesverfassungsgericht zum Thema Kindergeld). Ich habe Praxisbeispiele von Kitaleitungen erhalten, wonach Alleinerziehende mit 6 Kindern, komplett im Hartz IV-Bezug und mit blauer Karte dennoch 150 Euro Kitabeitrag aus Ihren Hartz IV Bezügen zahlen mussten.
2. Beide Beitragstabellen benachteiligen massiv Familien mit mehreren Kindern und Alleinerziehende Ich konnte im Vergleich feststellen, dass Bremen im Vergleich zu Berlin beispielsweise bei Mindestbeitragszahlern (rund 22.00-24.000 Euro Jahreseinkommen) bei Alleinerziehenden bei 5,6,7,8, oder mehr Stunden mit oder ohne Mittagessen immer mehr Geld verlangte als Berlin. Das ging teilweise um 41 Euro monatlich.
3. Das Grundproblem beider Beitragstabellen ist, dass wir Kindergeld und andere Familienpolitische Leistungen als Einkommen anrechnen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass wir das Bruttoeinkommen ansetzen und die tatsächlichen Belastungen so gut wie gar nicht abgezogen werden (es sei denn, es wird ein Härtefallantrag gestellt). Damit sind wir in Bremen bereits bei kleinen Einkommen ganz schnell beim Höchstbeitrag, wie die Bertelsmann-Stiftung in ihren bundesweiten Rankings festgestellt hat.
4. Es handelt sich um eine echte Rückwirkung. Das bedeutet, der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes wurde auf einen Zeitpunkt festgelegt der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Gesetz gültig wird. Hierbei findet ein nachträglich ändernder Eingriff in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörigen Sachverhalt statt. Eine echte Rückwirkung ist verfassungswidrig. Der Bürger muss darauf vertrauen können, dass der Staat nicht nachträglich einfach die Regeln ändert.
Das Gericht hat übrigens alle meine in der in den zuständigen Gremien und in der Bürgerschaft vorgetragenen oben genannten Argument bestätigt und die doppelte Nichtigkeit festgestellt wegen 1 und 4. Die anderen Punkte hat es im Begründungstext gerügt.
Ich habe für die CDU-Fraktion gefordert (sowohl damals in 2013 ) als auch nach dem Urteil in einem Antrag v 10.12.2014, Drucksache 18/641 S (nach Ergehen des Urteils):
1. dem zuständigen Jugendhilfeausschuss und der städtischen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend bis zum 1. März 2015 schriftlich darzulegen, wie und bis wann die zu viel bezahlten Beiträge an alle Eltern, die 2013 und 2014 von den Beiträgen betroffen waren, unbürokratisch zurückgezahlt werden sollen, ohne einen erhöhten Verwaltungsaufwand bei den Trägern der Einrichtungen zu verursachen.
2. der Stadtbürgerschaft unter beratender Einbeziehung der Träger, der Elternvereine und der Zentralen Elternvertretung eine sozial ausgewogene und im Sinne der Eltern ausdifferenzierte neue Beitragstabelle vorzulegen. Bei der Ausarbeitung sollen folgende Grundsätze berücksichtigt werden:
a) Neudefinition des zugrundeliegenden Einkommensbegriffs ohne die Einbeziehung von Familienleistungen;
Das heißt: Keine Einbeziehung des Kindergeldes, Kinderzuschlages, Wohngeldzuschlages und anderer Familienleistungen Ich bin zudem sehr dafür Nettoeinkommen anzusetzen, wie in Hamburg beispielsweise.
b) stärkere Ausdifferenzierung der Beitragstabelle, um Familien mit mittlerem Einkommen zu entlasten;
Das heißt: Wieso gibt es nur 15 bzw. 20 Beitragsstufen in Bremen. In Hamburg und Berlin sind es 42 bzw. 48. Ich halte es für falsch möglichst schnell möglichst hoch Elternbeiträge zu kassieren. Bremen braucht viel mehr Beitragsabstufungen.
c) verbesserte Berücksichtigung der Haushaltsgrößen, um Familien mit vielen
Kindern und Alleinerziehende zu entlasten;
Das heißt: Die vom Gericht und mir festgestellten Ungereimtheiten und
Ungerechtigkeiten müssen aus der Tabelle entfernt werden, andere Kommunen
machen das besser
d) Einführung einer Dynamisierungsklausel und die jährliche Anpassung an das
Existenzminimum.
Das heißt: das sächliche Existenzminimum, das frei vom Zugriff des Staates zu halten ist steigt jährlich. Die gesamte Tabelle muss als dynamisiert werden und in jeder Beitragsstufe an das neu vom Bundesministerium festgestellt Existenzminimum angepasst werden. So ist sichergestellt, dass nicht wieder innerhalb kürzester Zeit Eltern schneller zur Kasse gebeten werden, als das verfassungsrechtlich erlaubt ist.
Leider wurde dieser Antrag erst in die Sozialdeputation überwiesen und jetzt von der Rot/Grünen Mehrheit abgelehnt, obwohl keine der oben genannten Punkte bisher erledigt ist.
Die neue Beitragstabelle soll zu Beginn des Kindergartenjahres 2016/2017 also ab 1.8.2016 gelten.
Sie können sich sicher sein, dass ich im Falle meiner Wiederwahl- dieses Thema mit allergrößtem Interesse weiterverfolgen werde.
Die Auszahlung der rechtswidrig zu viel erhobenen Elternbeiträge für 2013 bis teilweise Februar 2015, soll bis zum 31.7.2015 erfolgen. Bei Kita Bremen könnte das eventuell klappen. Bei vielen freien Trägern wird das auf keinen Fall klappen. Hier sind noch sehr viele rechtliche Fragen völlig ungeklärt. Ich rechne damit, dass sich die Erstattungen noch bis 31.12.15 hinziehen können.
Zu Ihrer Spezialfrage:
Wenn eine alleinerziehende Mutter mit einem neuen Partner zusammen lebt,
dann muss Sie dieses bei der Berechnung des Kindergartenbeitrages auch
angeben. Es gilt das gesamte Haushaltseinkommen (also eigenes Einkommen,
Unterhalt für das Kind, Einkommen des mit ihr zusammen lebenden Partners)
ebenso wie bei einem unverheirateten Paar.
Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat man nur nach § 24 b EStG wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Der Absatz 2 sagt: Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Ich hoffe, ich habe Ihnen damit alle Ihre Fragen ausreichend beantwortet.
Mit herzlichen Grüßen
Sandra Ahrens