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SPD
• 24.02.2009

(...) Damit ist mehr als „eradication", also die Vernichtung, angesprochen. Die Vernichtung von Dro­genanbauflächen darf gerade nicht das Mittel erster Wahl sein, insbesondere dann nicht, wenn das Besprühen aus der Luft mit giftigen Substanzen Menschen und Umwelt gefährdet. Die Ver­nichtung kann vielmehr eine flankierende Maßnahme al­ternativer Strategien sein. (...)

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SPD
• 01.04.2009

(...) Bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis geht es darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem notwendigen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits und den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots andererseits zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten „Haschisch-Entscheidung" vom 9. (...)

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SPD
• 30.03.2009

(...) Ich kann Ihre Befürchtungen gut verstehen, kann im Augenblick aber nur sagen, dass über die wenig konkreten Angaben des Deutschen Hanfverbandes hinaus noch keine weiteren Meldungen vorliegen. So lange keine konkreten Fälle dokumentiert sind, sehe ich zu einer Ermittlung zusätzlicher Gesundheitsrisiken keine Veranlassung. Es wäre unangemessen und angesichts knapper staatlicher Ressourcen wenig verantwortlich, eine flächendeckende Untersuchung allein auf der Grundlage einer unbestätigten Meldung zu initiieren. (...)

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SPD
• 10.02.2009

(...) Damit ist der Begriff "nicht geringe Menge" durch die Rechtsprechungspraxis durchaus klar von der "geringen" Menge abgegrenzt - eine Veränderung des Gesetzestextes brächte somit keinen Vorteil und ist daher nicht erforderlich. Auch der Begriff "geringe Menge" ist durch die oben genannte Rechtsprechungspraxis eigentlich ziemlich klar umrissen. Die Einstellungspraxis bei den Staatsanwaltschaften ist aber, wie Sie richtig bemerken, in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich; das Bundesverfassungsgericht hat daher in seiner "Cannabisentscheidung" auch besonders für die "geringe Menge" eine Vereinheitlichung gefordert, um zu einer gleichmäßigeren Rechtsanwendung zu kommen. (...)

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