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Ruppert Stüwe
SPD
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Frage von Andrea G. •

Herr Stüwe, warum wird bei der Rentenberechnung das Durchschnittsgehalt genommen und bei der Pensionskasse das letzte Gehalt? Hat die SPD vor, diese Ungerechtigkeit zu ändern?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau G.

vielen Dank für Ihre Frage hier bei Abgeordnetenwatch.de

Die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung beruhen auf dem Versicherungsprinzip und spiegeln die Erwerbsbiographie der Versicherten wider. Versicherte zahlen, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, einen prozentualen Anteil ihres Gehaltes in die Rentenkasse ein, ebenso der Arbeitgeber. Entspricht das Gehalt im jeweiligen Jahr dem Durchschnittseinkommen in Deutschland erhalten die Versicherten dafür einen Rentenpunkt in ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben. Ist das Gehalt niedriger wird der entsprechende Anteil eines Punktes gutgeschrieben, ist das Gehalt wird mehr als ein Rentenpunkt gutgeschrieben. Maximal kann man bis zur Beitragsbemessungsgrenze Rentenpunkte erhalten, das entspricht etwa 2 Rentenpunkten im Jahr. Über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Gehaltsteile sind versicherungsfrei in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Höhe der späteren Rente berechnet sich dann beim Renteneintritt unter anderem anhand des gültigen Wertes eines Rentenpunktes. Der Wert eines Rentenpunktes wird anhand der Rentenanpassungsformel berechnet. Dies erfolgt prinzipiell anhand der Bruttolöhne und -gehälter des Vorjahres, wird aber noch durch verschiedene andere Faktoren, der Bruttolohnentwicklung des vorvergangenen Jahres, dem Riesterfaktor und dem Nachhaltigkeitsfaktor ergänzt.

Pensionszahlungen hingegen sind ein System eigener Ordnung und beruht auf dem Alimentationsprinzip des Berufsbeamtentums. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies begründet sich aus dem Treueverhältnis der Beamt:innen gegenüber dem Staat und der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamt:innen. Dafür gewährt ihnen der Staat die Mittel einer angemessenen Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten, auch im Ruhestand. Beamt:innen genießen dafür aber auch im Gegensatz zu Arbeitnehmer:innen kein Streikrecht und müssen sich bis auf wenige Ausnahmen auch privat krankenversichern, was insbesondere im Alter mit stark gestiegenen Beiträgen einhergehen kann.

Grundsätzlich bin ich dafür die Sonderregelungen zu überdenken und auch Beamten:innen in die Kranken- und Rentenversicherung mit einzubeziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ruppert Stüwe

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