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Rüdiger Lucassen
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Frage von Hans M. •

Art.4 Absatz 3 GG: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden"! Behält dieser Artikel auch im Mobilisierungs-/Kriegsfall seine uneingeschränkte Gültigkeit?

Sehr geehrte Herr Lucassen,

es ist schwer, Politikern eine Frage so zu stellen, dass man auch eine klare und eindeutige Antwort erwarten kann.

In Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz heißt es: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden"

Bei den NAZIS gab es für Kriegsdienstverweigerung an der Waffe das Standgericht. Wir leben zum Glück in einer Demokratie und haben ein demokratisches GG.

Muss ich mit persönlichen Konsequenzen rechnen, falls ja mit welchen, wenn ich im Mobiliserungs-/Kriegsfall den Dienst an der Waffe verweigere (Art.4 Absatz 3 GG „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden")? Behält Art.4(3) GG auch im Mobilisierungs-/Kriegsfall seine UNEINGESCHRÄNKTE (!) Gültigkeit?

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Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG behält auch im Verteidigungsfall uneingeschränkte Gültigkeit. Allerdings können Kriegsdienstverweigerer nach Art. 12a Abs. 2 zu verpflichtendem Ersatzdienst, also unbewaffnetem Dienst in zivilen oder militärischen Einrichtungen herangezogen werden. Das betrifft auch Wehrpflichtige im Spannungs- und Verteidigungsfall (vgl. §1 Abs. (2) Kriegsdienstverweigerungsgesetz).

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