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Frage von Manuel S. •

Frage an Rudolf Henke von Manuel S. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik

Sehr geehrter Herr Rudolf Henke,
Ist der BND nach des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet Auskunft zu geben? Nach meiner Meinung sollte der Geheimdienst transparenter werden. Ist es so, dass der Geheimdienst des BND muss nicht nur Informationen mit Umweltbezug grundsätzlich herausgeben. Er muss auch Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung unterstützen?

Der BND gibt nämlich im Gegensatz zu anderen Behörden keine Verzeichnisse über bei ihm vorliegende Umweltinformationen heraus. Anträge sind dementsprechend schwierig: Wer nicht weiß, was der Geheimdienst hat, kann schwer spezifische Informationen anfragen. Im Bereich der Umweltinformationen gibt es anders als im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes keine Ausnahme für den BND?

Mit freundlichen Grüßen
M. S.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schnackertz,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 7. August.

§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) regelt den grundsätzlichen Anspruch eines jeden gegenüber den Behörden des Bundes, Zugang zu amtlichen Informationen zu erhalten. Was unter den Anwendungsbereich des IFG fällt, ist häufig eine Frage des Einzelfalls, da dieser selbst im IFG nicht explizit umschrieben ist. Er ergibt sich vielmehr aus § 1 IFG über die Festlegung des Kreises der Anspruchsberechtigen, der möglichen Anspruchsberechtigen und des Anspruchsgegenstandes. Der Auskunftsanspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn besondere öffentliche Belange geschützt werden müssen oder der Schutz eines Dritten Vorrang vor dem Informationsinteresse im Einzelfall genießt (§ 3 IFG).

Weitere Hinweise mit Bezug zum Bundesnachrichtendienst und zu Umweltinformationen ergeben sich aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019 unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 A 2.17.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Henke MdB