Frage an Rudolf Henke von Wilfried M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Kollege Henke,
auch nach Auffassung des OLG Hamm ist einem mediz. oder psychol. zu begutachtenden Beteiligten schon jetzt "bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ... zu gestatten" rechtl. Begründung unter 1) . Der Psychiater Prof. Nedopil erlaubt die audiovis. Dokumentation seit 2013 (2). Demgegenüber neigen Sie hier -als Internist und zugleich Teil des Gesetzgebungsapparates- noch immer "zu der Auffassung, dass die psychiatrische Begutachtung in der persönlichen Begegnung stattfinden soll, ohne per Tonband oder Video aufgenommen zu werden."(3)
Meine Fragen:
1. Werden (auch) in NRW Ausbildungskandidaten in der Psychotherapie gelegentlich anhand von Videoaufzeichnungen supervidiert, welche auch das nonverbale Verhalten des Untersuchers -bei Befunderhebung, therapeutischen Interventionen- beurteilen lassen?
2. Wie läßt sich Ihr am 19.9.2017 formulierter Anspruch mit dem Vorgehen des Prof. Saß in Einklang bringen, der im Fall Zschäpe bekanntlich kein Explorationsgespräch (und auch keine psychologische Testung u.ä.) durchführte, sondern nur auf die Aktenlage und auf Verhaltensbeobachtungen während der -öffentlichen- Sitzungstage zurückgriff?
3. Wie würden Sie der Meinung begegnen, Sie würden sich womöglich dem technisch machbaren Fortschritt in der medizinischen Qualitätsicherung sowie dem Verbraucherschutz (vor den Folgen von Irrtümern bzw. von Datenkriminalität) in den Weg stellen? Ich bitte um vollständie und wahrheitsgemäße Beantwortung.
Mit frdl. Grüßen
Dipl. med. W. M.
Facharzt a.D.
1) http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/archiv/2015_pressearchiv/229-Psychologische-Begutachtung-mit-Begleitperson.pdf
2) http://www.wilfriedmeissner.de/pdf/2013-05-06_AW_Videographie_Professor-Dr-med-Nedopil.pdf
3) https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/rudolf-henke/question/2017-08-12/283421
Sehr geehrter Herr Meißner,
1. Das mag vielleicht sein, aber die Situation in einer Ausbildung setzt immer mehr Anleitung voraus als die Ausübung der erlernten Tätigkeit.
2. Zu dieser Frage mag ich mich als Abgeordneter aus Respekt vor der Unabhängigkeit der Gerichte nicht äußern.
3. Ich würde diese Meinung zurückweisen. Technische Machbarkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Sicherung von Qualität.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Henke MdB