Frage an Rudolf Henke von Gerhard R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Henke,
im Bekanntenkreis wurde darüber gesprochen, daß in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kranken Wohnungseigentümern
- Beispiel: Mit Migräne - im Vergleich mit Gesunden ein höherer Lärmschutz
zusteht. Begründet wurde dies von einer Person mit folgenden Sätzen:
Die besonderen Rechte der Behinderten und Kranken fließen aus der Anwendung des § 242 BGB in die Auslegung des § 906 BGB und des § 14 WEG ein. Es handelt sich jeweils um eine Interessenabwägung im Einzelfall, wobei Behinderte und Kranke grundsätzlich nicht auf die für Gesunde geltenden Maßstäbe und Zumutbarkeiten verwiesen werden können.
Ist das zutreffend?
Falls ja: Wo kann man das nachlesen und wäre es nicht wünschenswert,
daß Behinderte und Kranke besser über ihre Rechte informiert werden?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage bezüglich des Wohnungseigentümerrechts für Menschen mit Behinderung oder kranken Menschen.
Regelungen zum Nachbarschaftslärm sind in den Immissionsschutzgesetzen der Bundesländer, in Regelungen der Kommunen oder auch in Hausordnungen enthalten. Sie legen zum Beispiel fest, zu welchen Zeiten ein erhöhter Anspruch auf Ruhe besteht. In bestimmten Fällen kann auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Anwendung finden. Diese Regelungen sind jedoch keine rechtliche Grundlage, die eine separate Regelung für chronisch Kranke oder Menschen mit Behinderung beim Schutz vor Lärm vorsehen.
Die von Ihnen erwähnten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Wohnungseigentumgesetzes (WEG) sind Generalklauseln, die die Rechte von Menschen mit Behinderung oder kranken Menschen nicht explizit hervorheben und somit keine Regeln für einen höheren Lärmschutz betroffener Menschen beinhalten. Behinderungen und Krankheiten können juristisch nicht immer pauschal betrachtet werden. Die Umstände der betroffenen Person müssen individuell geprüft und bewertet werden, weswegen auch keine verallgemeinernde Rechtsprechung erfolgen kann.
Ein Gespräch mit Fachjuristen und dem Büro der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen hat mir dies noch einmal bestätigt. Deshalb kann ich Ihnen nur empfehlen, eine kompetente Rechtsberatung aufzusuchen, um den Einzelfall prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Henke MdB