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Rudolf Henke
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Frage von Andreas Dr. H. •

Frage an Rudolf Henke von Andreas Dr. H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Henke,
in dem Koalitionsvertrag wurden zwei einschneidende Vorhaben beschlossen, die grundlegend in meine Grundrechte eingreifen und diese beschneiden werden und aus meiner Sicht nicht vereinbar sind mit unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Zum Einen ist dies die weiterhin verfolgte Vorratsdatenspeicherung und hoch brisant die Beschränkung meines Rechts auf Koalitionsfreiheit, welches mir im Art. 9 Abs 3 GG garantiert wird.
Ich würde gerne Ihren Standpunkt zu diesen Punkten hören und vor allem auch wie Sie konkret zu dem Koalitionsvertrag stehen und ob sie diesem trotz dieser zwei grundlegenden Vorhaben zugestimmt haben sofern Sie an dem kleinen Parteitag teilgenommen haben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ich befürchte, dass meine Gewerkschaft(MB)meine Interessen nicht mehr wird vertreten können und dieser damit extrem Existenz bedroht ist.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Andreas Heck

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Dr. Heck,

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Koalitionsvertrag.

In der Debatte über den Koalitionsvertrag habe ich bei verschiedenen Gelegenheiten zuvor klar dargestellt, dass ich mir nicht jede der in ihm enthaltenen Ideen zu eigen mache, ihn in der Summe aber positiv bewerte.

Nicht einverstanden – das habe ich im Bundesausschuss auch in der Debatte gesagt – bin ich mit der im Koalitionsvertrag enthaltenen Ankündigung, den „Grundsatz der Tarifeinheit“ nach dem „betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip“ unter Einbindung der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich festschreiben zu wollen. Zwar wird diese Aussage durch das Versprechen ergänzt, durch flankierende Verfahrensregelungen werde verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen. Aber das ist mir zu vage.

Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes ist klar und eindeutig: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ Meine Kritik an den Überlegungen habe ich klar artikuliert: in der Arbeitnehmergruppe der Fraktion, in der Bundestagsfraktion, im Gespräch mit Parlamentskollegen und besorgten Gewerkschaften und nicht zuletzt in der Debatte im CDU-Bundesausschuss.

Auch Ihre Skepsis gegenüber der Vorratsdatenspeicherung teile ich. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Urteil im Jahr 2010 den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zur Voraussetzung für die Vorratsdatenspeicherung gemacht. Die Abwägung, die danach notwendig ist, muss also prüfen, ob es den Grundlagen des freiheitlichen Rechtsstaates im Einzelfall entspricht oder widerspricht, Daten auf Vorrat zu speichern.

Letztlich wird man nur in solchen Fällen auf Vorratsdatenspeicherungen zurückgreifen dürfen, in denen ein Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter mit milderen Mitteln nicht zu erreichen ist. Dabei bedürfen die Rechte der Berufsgeheimnisträger besonderer Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Henke