Frage an Rudolf Henke von Markus M. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Henke,
meine Frage zielt auf Ihre Einstellung zum Thema Abtreibung/Lebensschutz hin. Auf Ihrer Internetseite ist unter folgendem Link eine Rede von Ihnen zu der Stammzellgesetz-Debatte zu finden.
http://rudolf-henke.de/rede-8/menue-id-105.html
Dort sagen Sie "Ich stimme dem zu, was ... Karl Josef Lauman ... erklärt hat: "Ich bin der Meinung, dass das menschliche Leben bei der Verschmelzung von Ei und Samenzelle anfängt und seinen Lauf nimmt.""
Kann der Wähler aus dieser Zustimmung von Ihnen schließen, dass Sie sie sich für den Erhalt von ungeborenem Leben einsetzen und es für sinnvoll halten Abtreibungen zu verbieten?
Am 09.03.2009 berichtete das statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung davon, dass im Jahr 2008 rund 114.500 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet wurden. Laut Angaben des Bundesamtes wurden über 97 %, also über 111.000 Abtreibungen aufgrund der Beratungsregelung vorgenommen (soziale Indikation). Die medizinische und kriminologische Indikation war lediglich in weniger als 3 Prozent der Fälle, der Grund für die Abtreibung.
Wie stehen Sie zur Abtreibung auf Basis der sogenannten sozialen Indikation?
Wie stehen Sie zur Abtreibung auf Basis der medizinischen und kriminologischen Indikation?
Bitte stellen Sie sich in diesem Zusammenhang folgende Situation vor: Nach Ihrem Amtsantritt wird Ihnen im Bundestag folgender Gesetzesentwurf zu Abstimmung vorgelegt: "Es wird beschlossen, dass ab sofort Schwangerschaftsabbrüche nur noch vorgenommen werden dürfen, wenn eine konkrete gesundheitliche Gefahr für das Leben der Mutter besteht oder nachweislich eine Vergewaltigung ursächlich für die Schwangerschaft ist."
Eine Enthaltung ist nicht möglich. Würden Sie mit "Ja" oder "Nein" abstimmen?
Wie würden Sie abstimmen, wenn auch eine Vergewaltigung kein Grund mehr für eine Abtreibung sein dürfte?
Mit freundlichen Grüßen
Markus Mohr
Sehr geehrter Herr Mohr,
Sie haben Recht, wenn Sie aus meiner grundsätzlichen Überlegung zum Beginn des menschlichen Lebens schließen, dass ich mich für Lebensschutz einsetze. Deshalb ist es mir auch wichtig, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass Abtreibungen in Deutschland auch heute verboten sind, wenn es keinen medizinischen oder kriminologischen Grund für sie gibt. Allerdings sind sie unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.
Seit Jahren habe ich für eine Gesetzesänderung geworben, mit der Spätabtreibungen ausgeschlossen werden. Der Bundestag hat sich nun Mitte Mai - nach einer kontroversen Debatte quer durch alle Fraktionen - auf eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geeinigt; der Bundesrat hat im Juni zugestimmt. Damit werden Abbrüche aufgrund medizinischer Indikation neu geregelt. Bei der Abstimmung im Bundestag sprach sich die Mehrheit der Abgeordneten für einen fraktionsübergreifenden Gruppenantrag aus, der die Gesetzesentwürfe der Abgeordneten Johannes Singhammer (CDU/CSU), Ina Lenke (FDP), Kerstin Griese (SPD) und Katrin Göring-Eckhardt (Grüne) vereinigte. Der gemeinsame Gesetzentwurf verpflichtet den Arzt dazu, Schwangere nach der Diagnose einer Krankheit oder mutmaßlichen Behinderung ihres Kindes ergebnisoffen zu beraten und an eine psychosoziale Beratung zu vermitteln. Darüber hinaus wird eine mindestens dreitägige Bedenkzeit, nachdem die Diagnose gestellt wurde, bis zum etwaigen Schwangerschaftsabbruch eingeführt.
Beides lehnte die Gruppe um die Bundestagsabgeordnete Christel Humme ab. Sie hatte lediglich gefordert, eine "ausreichende Bedenkzeit" sowie eine Verbesserung der Beratung gesetzlich festzuschreiben.
Die Entscheidung für eine ärztliche Beratungspflicht auch im fortgeschrittene Stadium der Schwangerschaft und eine dreitägige Bedenkzeit nach Stellung der Diagnose bis zur etwaigen Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs ist zu begrüßen. Damit ist endlich eine Gesetzeslücke beseitigt, das durch die Reform des Schwangerschaftsabbruchrechts im Jahre 1995 entstanden war. Die sogenannte embryopathische Indikation war damals zwar gestrichen worden, die einen Abbruch bei schwerer Erkrankung, Entwicklungsstörung oder Anlageträgerschaft des Kindes für eine Erkrankung ermöglichte. Indirekt fand diese jedoch wieder Eingang in das Schwangerschaftsabbruchrecht, indem die medizinische Indikation neu gefasst wurde. Zugleich entfielen die bis dahin gültige Grenze für die Tötung des Ungeborenen nach der 22. Schwangerschaftswoche, die ärztliche Beratungspflicht, die dreitägige Frist zwischen Beratung und des Abbruchs sowie die differenzierte statistische Erfassung der Spätabtreibung.
Ob weitere Änderungen am Abtreibungsrecht möglich sind beurteile ich mehr als skeptisch. Ich bin froh, dass überhaupt dieser eben dargestellte Erfolg möglich war.
Auf absehbare Zeit sehe ich auch keine Situation, in der in dieser Frage eine einzige Partei gesetzgeberische Entscheidungen treffen könnte. Den von Ihnen genannten Antrag halte ich deshalb nicht für realistisch. Mir ist aber wichtig, noch einmal zu sagen, dass grundsätzlich eine Abtreibung aus sozialer Indikation auch heute gesetzlich verboten ist. Sie bleibt jedoch unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen straffrei.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Henke