Portrait von Ronja Kemmer
Ronja Kemmer
CDU
100 %
54 / 54 Fragen beantwortet
Frage von Thomas S. •

Frage an Ronja Kemmer von Thomas S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag Frau Kemmer,

bezogen auf meine Frage bezüglich Arbeit und Beschäftigung schreiben Sie, dass ich mich bitte an den für mich zuständigen Wahlkreisabgeordneten Herrn Björn Simon wenden soll.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/ronja-kemmer/fragen-antworten/565963

Leider kann mich ihr Vorschlag aus 2 Gründen nicht überzeugen:

1. Ich kann nicht erkennen, dass Ihr Kollege Herr Simon für mich der richte Ansprechpartner wäre, da Herr Simon bis dato nur 2 von 29 Fragen (darunter etwa 16 von mir gestellte) sachlich dienlich beantwortet hat, die auf Abgeordnetenwatch an ihn gerichtet wurden.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/bjoern-simon

HerrSomon verweigert seit etwa 3 Jahren grundsätzlich auf Abgeordnetenwatch sachlich dienliche Antworten und bemüht dafür Argumente, die ich mehrfach kritisch hinterfragt habe.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/bjoern-simon/fragen-antworten/301545
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/bjoern-simon/fragen-antworten/322929
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/bjoern-simon/fragen-antworten/295274
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/bjoern-simon/fragen-antworten/295305

Mir sind auf Abgeordnetenwatch öffentlich einsehbare Antworten aus Gründen der Transparenz wichtig. Politiker/innen arbeiten für das Volk und sollten deswegen öffentlich politische Inhalte vertreten können und wollen. Das ist mit Herrn MdB Simon de facto unmöglich - auch auf Facebook, wo er meine Person auf seiner Seite gesperrt hat, als ich dort (m.E. formal solide) kritische Kommentare eingestellt habe. Demokratie sieht für mich anders aus.

2, Ich halte es für angebracht, dass Sie sich mit meiner Frage betreffs m.E. devoter Arbeitgeberpraktiken und unbezahlter Langzeitpraktika beschäftigen, da diese Thematik bzw. Problematik auch für Menschen in Ihrem Wahlkreis von Belang sein dürfte.

Würden Sie bitte sachlich dienlich auf meine im ersten Link abrufbaren Fragen eingehen?

Viele Grüße Thomas Schüller

Portrait von Ronja Kemmer
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schüller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.

Es gibt mehrere Plattformen, auf denen Bürgeranfragen gestellt werden können. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob man bei jedem Portal antwortet. Auch ich schaffe es zeitlich nicht, auf allen Plattformen aktiv zu sein.

Zu Ihrer ersten Frage:
In Deutschland gibt es – anders als z.B. in Österreich keine Verpflichtung zu Gehaltsangaben bei Stellenausschreibungen. Die beiden Vertragsparteien können das Gehalt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben verhandeln, sofern ein Tarifvertrag den Gehaltsrahmen nicht zwingend vorgibt.

Diese nach wie vor noch recht verbreitete Praxis wird aber von immer mehr Unternehmen unter dem Eindruck des Fachkräftemangels auf der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften aufgegeben. Für junge Menschen, die in Ihrem Berufsleben noch nicht so viele Vergleichsmöglichkeiten bezüglich Gehaltsrahmen sammeln könnten wäre eine Gehaltsangabe eine hilfreiche Orientierung. Dennoch denke ich, dass bei Stellenausschreibungen die Gehaltsverhandlungen individuell zwischen dem Unternehmen und dem Bewerber verhandelt werden sollten, so steht es auch dann sowohl dem Bewerber als auch dem Arbeitgeber frei, z.B. zusätzliche Qualifikationen zusätzlich zu honorieren.

Zu Ihrer zweiten Frage:
Bei den Praktika gibt es bislang noch zwei verschiedene Modelle. Praktika, die keine Pflichtpraktika sind oder zur Ausbildung des Praktikanten gehören müssen regelmäßig bezahlt werden.

Bei einem Berufspraktikum soll den Studentinnen und Studenten ein Einblick in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder eröffnet werden und sie mit den Anforderungen und Eigenarten der Praxis konfrontieren. Anders als beim Arbeitsverhältnis steht bei diesem Praktikum nicht die Arbeitsleistung als solche, sondern der Erwerb von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen im Vordergrund.

Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum so besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung, somit muss im Pflichtpraktikum kein Mindestlohn bezahlt werden. In manchen Studiengängen wird in der Studienordnung ein Pflichtpraktikum vorgeschrieben und dieses kann nur abgeschlossen werden, nachdem ein Praktikum in der jeweiligen Branche absolviert wurde.

Trotzdem sind viele Unternehmen dazu übergegangen, auch bei Pflichtpraktika etwas zu zahlen. Dies kann durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung als Beiträge zu den Kosten für den Praktikanten geschehen. In Branchen, die auf Fachkräfte angewiesene sind, wird aber inzwischen vermehrt auch schon ein Gehalt vereinbart.

Viele Grüße
Ronja Kemmer

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Ronja Kemmer
Ronja Kemmer
CDU