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Frage von Kai K. •

Frage an Ronald Pofalla von Kai K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Pofalla,

zuletzt haben Sie den Einsatz der Bundeswehr im Innern gefordert. (FAZ,16.08.2007) Vorbemerkung: M.E. nach sind folgende Bundeswehreinsätze im Inland nach geltender Rechtslage zulässig:

1. Luftraumüberwachung ("Air policing"); die Wahrung der Integrität des deutschen Luftraums. Darunter fallen auch alle Einsätze der Alarmrotten, die bei nicht identifizierten/unerlaubten Flugbewegungen aufsteigen und das Luftfahrzeug per Sicht identifizieren und ggf. abdrängen. Das geschieht wohl auch häufiger.
2. Gemäß der §§13,14 des teilweise weiter geltenden Luftsicherheitsgesetzes, kann die Luftwaffe Luftfahrtzeuge abschießen, die von "Tätern/Störern" besetzt sind und dazu genutzt werden sollen, durch ihren gezielten Absturz ein schweres Schadensereignis herbeizuführen.
3. Für den Küstenbereich innerhalb der 12 Seemeilenzone ist die Küstenwache polizeiliches Vollzugsorgan.
4. In internationalen Gewässern, kann die Bundesmarine im Rahmen der NATO-Kommandostruktur agieren.
5. Bei Großschadenslagen werden auch z.B. Heeres-Hubschrauber eingesetzt, um Verletzte zu verbringen. Bundeswehr-Lazarette können bei Großereignissen auch eingerichtet werden (z.B. Weltjugendtag-Papstbesuch)
6. Bei Unglücks- und Katastrophenfällen - gleich welcher Art - kann/wird die BW im Wege der Amtshilfe Hilfe leisten, wie z.B. bei Hochwasserkatastrophen. Denkbar und rechtlich zulässig wäre wohl auch ihr Einsatz bei der Bekämpfung der Folgen eines atomaren GAUs z.B. oder einem ABC-Waffen-Angriff durch Terroristen - ein Amtshilfeersuchen der zivilen Rettungskräfte dürfte in solchen Fällen kaum ausbleiben.

Abgesehen von dem durch das BVerfG abschließend entschiedenen Einzelfalles des Abschusses von Passagiermaschinen, fallen mir keine weiteren denkbaren Einsatzszenarien ein, bei denen die BW noch eingesetzt werden könnte. Daher meine Frage an Sie. Welche noch nicht genannten oder sonstigen derzeit noch unzulässigen BWeinsätze im Inneren, sind Ausgangspunkt für die Forderungen der CDU?
MfG

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr König,

vielen Dank für Ihre Mail vom 17.08.2007, die ich mit Interesse gelesen habe.

Tatsache ist, dass Ihre juristischen Annahmen in wichtigen Punkten unzutreffend sind. Dies gilt insbesondere für die Frage der Luftsicherheitsgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung zu §14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz unter anderem damit begründet, dass der Einsatz spezifisch militärischer Waffen zur Gefahrenabwehr durch Art. 35 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz nicht abgedeckt ist. Ich zitiere aus der Urteilsbegründung:
„Militärische Kampfmittel, beispielsweise die Bordwaffen eines Kampfflugzeugs, wie sie für Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 LuftSiG benötigt werden, dürfen dagegen nicht zum Einsatz gebracht werden.“ Die gesamte Urteilsbegründung können Sie auf den Internetseiten des Bundesverfassungsgerichts unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html einsehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla, MdB