Sehr geehrter Herr Mützenich, halten Sie es rechtsstaatlich für okay, dass...
in zahlreichen Liegenschaften bundesweit die Hausverwaltungen nach einmal erfolgter "Bestellung" eines Verwaltungsbeirates (§ 26 WEG) mit stillschweigender Duldsamkeit der Eigentümergemeinschaft einzig erst dann eine Neubesellung des VB auf der TO zulassen, wenn die Beiratsmitglieder von sich aus freiwillig zurücktreten? Bietet der Gesetzgeber gesetzliche Möglichkeiten dagegen vorzugehen?
Sehr geehrter Herr W.,
schon heute bietet der Gesetzgeber rechtliche Möglichkeiten, gegen den von Ihnen geschilderten Fall vorzugehen.
So können Eigentümer:innen grundsätzlich beantragen, dass die Verwaltung bestimmte Themen auf die Tagesordnung setzt. Dies gilt auch für die Abwahl des Verwaltungsbeirats. Hierfür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
* Der Antrag muss rechtzeitig eingehen, das heißt vor Beginn der Einladungsfrist,
* Das Anliegen muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, es müssen also sachliche Gründe dafür sprechen, den Gegenstand in der Wohnungseigentümerversammlung zu besprechen (sprich: das Thema des Antrags muss im Zusammenhang mit der Wohnungsverwaltung stehen).
* Der geforderte Tagesordnungspunkt darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dies wäre etwa der Fall, wenn er ersichtlich nur deshalb gestellt wird, um den Ablauf der Versammlung zu stören.
Sollte die Verwaltung Tagesordnungspunkte rechtswidrig abblocken, so steht zum einen der Klageweg offen, zum anderen aber auch die Möglichkeit, insgesamt mit mehr als einem Viertel der Eigentümer:innen eine gesonderte Versammlung mit dem Zweck zu beantragen, die Abwahl des Verwaltungsbeirats zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Mützenich