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Rolf Mützenich
SPD
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Frage von Annette F. •

Plant die Bundesregierung ein vorgehen gegen missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie bereits im Wettbewerbsrecht gültig, damit Stefan Böhme endlich keine Millionen mehr scheffeln kann?

Sehr geehrter Herr Mützenich,
kürzlich wurde die Vermieterin einer Ferienwohnung erfolgreich für einen Urheberrechtsverstoß abgemahnt, da auf den Fotos der Ferienwohnung eine legal erworbene Fototapete abgebildet war (https://www.heise.de/news/Urteil-Fototapete-in-Gaestezimmer-als-Urheberrechts verletzung-7524441.html).
Dies ist sehr problematisch, da nach dem Urteil Menschen nicht einmal mehr Fotos ihrer Wohnungen veröffentlichen können, wenn darin möglicherweise auch legal erworbene Abbildungen zu sehen sind, auch wenn diese nicht der Zweck oder der Fokus des Bildes sind. Auch ist es nicht möglich eine Wand mit einer Fototapete aus dem Foto zu entfernen oder gar die Tapete zu entfernen, nur um ein Foto z.B. auf Instagram zu veröffentlichen!
Bitte legen Sie dem Abmahnkönig/Millionär Stefan Böhme das Handwerk und verbieten Sie missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie im Wettbewerbsrecht, zumindest was Fototapeten angeht, die ja viele Bürger in Ihren Wohnungen haben.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau F.,

ob ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne des §57 Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu bewerten ist, ist eine Frage des Einzelfalls und ist unter Berücksichtigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters zu beurteilen. Die Rechtsprechung legt hier, wie auch das von Ihnen angeführte Urteil zeigt, einen strengen Maßstab an. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss danach nicht nur in Bezug auf den Hauptgegenstand im Hintergrund stehen. Von einer Unwesentlichkeit ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Die SPD-Bundestagsfraktion hält es grundsätzlich für richtig, dass die Schrankenregelung des § 57 UrhG generell-abstrakt festlegt, was als Beiwerk anzusehen ist und was nicht. Eine Aufzählung von einzelnen Nutzungen im Gesetz, die generell als unwesentlich festgelegt werden, ist allein auf Grund der schieren Anzahl nicht möglich. Dennoch sehen auch wir hier auf Grund der engen Auslegung durch die Rechtsprechung eine Schieflage. Die Nutzung von sozialen Netzwerken oder digitalen (Klein-)Anzeigenportalen nehmen stetig zu und gehören längst zum Alltag der meisten Menschen. Dies muss auch im Urheberrecht berücksichtigt werden. Es ist Nutzer:innen in aller Regel weder zumutbar, alle rechtlichen Fallstricke des Urheberrechts zu kennen noch bei alltäglichen Postings gezwungen zu sein, für Ihre Fotos eine quasi-sterile Umgebung zu schaffen.

Die SPD-Bundestagsfraktion prüft daher bereits, wie diesem Problem begegnet werden kann, ohne die berechtigten Schutzinteressen der Urheber:innen dabei zu vernachlässigen.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Mützenich

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