Frage an Rolf Mützenich von Sebastian P. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Mützenich,
danke für Ihre Antwort auf meine Frage zum KWKG, sie reicht mir nicht ganz .
Sie haben sicher Recht, daß die Änderungen des KWKG in den §§ 16 und 17 mit der Nuklearen Teilhabe zu tun haben. Für die in Deutschland stationierten Atomwaffen brauchte man nach Beendigung des Besatzungsstatus eine Regelung.
Die Änderungen in §§16 und 17 gehen doch aber weit darüber hinaus.
Zur Erinnerung die Punkte in § 17 die verboten sind:
Atomwaffen entwickeln, herstellen, mit ihnen Handel treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder
einen anderen zu einer dieser handlungen zu verleiten oder
eine dieser Handlungen zu fördern.
Das alles wird mit §16 aufgehoben, wenn die entsprechenden Aktivitäten im Auftrag von Mitgliedsstaaten der Nato erfolgen.
Deutschland ist Mitgliedsstaat der Nato.
Also dürfte danach Deutschland all das, was in § 17 verboten wurde - also auch Atomwaffen entwickeln, herstellen usw.
Was für ein Interesse steht hinter dieser überflüssig weit formulierten Regelung?
Wer klärt im Konfliktfall, ob der 2+4-Vertrag und der Atomwaffensperrvertrag oder das KWKG gilt? Weshalb riskiert man den offensichtlichen Widerspruch?
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Pflugbeil
Sehr geehrter Herr Pflugbeil,
vielen Dank für Ihre (Nach-)Frage. Ich möchte hier nochmals auf meine Antwort auf Ihre Frage vom 30. Januar verweisen.
Zu Ihren Befürchtungen, § 16 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) erlaube es, der Bundesrepublik Deutschland, im Widerspruch zu ihren internationalen Verpflichtungen nach Atomwaffen zu streben, sie zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von anderen zu erwerben etc. nur soviel:
Es mag ja sein, dass die Paragraphen 17 und 16 des KWKG veraltet, überflüssig, weit gefasst und missverständlich formuliert sind, bzw. Raum für weitergehende Spekulationen und Interpretationen zulassen. Ich kann Ihnen aber versichern, dass nicht nur im Konfliktfall die völkerrechtlich verbindlichen und verpflichtenden Verträge 2+4 und der Atomwaffensperrvertrag nicht durch das KWKG ausgehebelt werden können.
In der Hoffnung, Ihre Frage damit beantwortet zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Rolf Mützenich