Frage an Rolf Mützenich von Sandra S. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Sehr geehrter Herr Mützenich,
in der Anfang 2003 in Kraft getretenen Ökosteuernovelle wurde die bis 2009 sowohl für Erdgas als auch für Flüssiggas als Treibstoff geltende Steuerermäßigung nur für Erdgaskraftstoff bis 2020 verlängert. Erdgas und Autogas sind ökologisch und ökonomisch gleichwertig.
Wieso wurde trotzdem nur die Steuerermäßigung für Erdgas bis 2020 verlängert?
Hat die SPD vor, hier nachträglich eine Gleichbehandlung von Autogas zu Erdgas durchzusetzen, die eigentlich schon durch den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gegeben sein müsste?
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Schreck
Sehr geehrte Frau Schreck,
nach Rücksprache mit den zuständigen Fachleuten möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten. Es gibt demzufolge eine Reihe von Gründen weshalb in der Ökosteuernovelle die Steuerermäßigung nur für Erdgas – nicht aber Flüssig-/Autogas bis 2020 verlängert wurde: So ist Erdgas im Vergleich zu Flüssiggas im Hinblick auf den Umwelt- und Klimaschutz der deutlich bessere Alternativkraftstoff. Erdgas hat nicht nur einen vergleichbar günstigeren Heizwert, sondern ist auch der kohlenstoffärmste fossile Kraftstoff. Dadurch ist der klimarelevante CO2-Ausstoß von Erdgas deutlich niedriger als bei Flüssiggas. Erdgas bietet auch erhebliche Optimierungspotenziale.Wegen der engen Bindung von Flüssiggas an die Erdölaufarbeitung ist dessen Verfügbarkeit zudem deutlich stärker begrenzt als dies bei Erdgas der Fall ist. Damit kann das Ziel, mit alternativen Kraftstoffen unabhängiger vom Öl zu werden, mit Flüssiggas nicht erreicht werden. Aus diesen Gründen hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der ökologischen Steuerreform den günstigen Mineralölsteuersatz für Erdgas, nicht aber für Flüssiggas, bis 2020 verlängert. In der Hoffnung, Ihre Frage damit beantwortet zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Rolf Mützenich