Frage an Rolf Mützenich von Leopold H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
Ihrer Antwort vom 9.1.08 entnehme ich Ihre Einschätzung, dass das Grundgesetz ein Grundrecht auf Sicherheit nicht hergebe.
Altkanzler Schröder hat - glaubt man spiegel-online - vorgestern auf einer SPD-Kundgebung in Hamburg gesagt: "Wir brauchen keine Nachhilfe beim Thema Sicherheit." Die SPD wisse, "dass Sicherheit ein Bürgerrecht ist".
Was sagen Sie: Gibt es, wenn schon kein Grundrecht, vielleicht ein Bürgerrecht auf Sicherheit? Wenn ja, wie würden Sie das mithilfe des Grundgesetzes (kurz) begründen?
Mit freundlichen Grüßen
L. Hahn
Sehr geehrter Herr Hahn,
vielen Dank für Ihre Frage. Wie Sie bin auch ich der Meinung, dass sich der Begriff „Sicherheit“ nur schwer objektiv definieren lässt. Gleichwohl lässt sich sowohl aus dem Grundgesetz als auch aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ein „(Bürger-)Recht“ auf Sicherheit ableiten. So heißt es in Art. 2 GG: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Dies bedeutet, dass der Bürger durchaus vom Staat verlangen kann, dass dieser Rahmenbedingungen schafft, in der dieser sich "sicher" fühlen kann. In der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ von 1948 heißt es in Artikel 3: „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“ Zwischen „Freiheit“ und „Sicherheit“ gilt es dabei abzuwägen. Man kann die Sicherheit auch zu Lasten von Freiheitsrechten erhöhen. Die Aufgabe des Staates besteht m.E. deshalb darin, die "Sicherheit "des Bürgers zu gewährleisten, ohne seine Freiheitsrechte einzuschränken.
In der Hoffnung Ihre Frage damit beantwortet zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Rolf Mützenich