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Frage von Kwong Yiu L. •

Frage an Roland Koch von Kwong Yiu L. bezüglich Europapolitik und Europäische Union

Sehe geehrte Herr Koch,

Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)1 hat der deutsche Gesetzgeber das Aufenthaltsrecht der erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen inhaltlich umgestaltet. Er hat damit auf die Entwicklung des europäischen Sekundärrechts im Bereich der Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte reagiert und die konsolidierende Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Denn § 1 FreizügG/EU reduziert den anwendungsbereich des Gesetzes auf nicht-deutsche Unionsbürger und ihre Familienangehörigen. Dies ist nicht europarechtskonform. Indem der deutsche Gesetzgeber für drittstaatsangehörige Familienmitglieder deutscher Unionsbürger nicht das FreizügG sondern das die Bestimmungen des Ausländergesetzes ersetzende, Nach dem Wortlaut von § 1 FreizügG/EU in diesem Fall für drittstaatsangehörige Familienmitglieder nicht das FreizügG/EU sondern das AufenthaltsG zur Anwendung kommen soll. Die Freizügigkeitsrechte von nicht-deutschen Unionsbürgern in Deutschland sind im deutschen Recht durch die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des FreizügG/EU und des AufenthaltsG weitreichender als die Rechte deutscher Unionsbürger. Drittstaatsangehörige Eltern, Kinder aus binationalen Ehen, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner etc. deutscher Staatsangehöriger sind zur Aufenthaltsrechtsbegründung den Verfahren nach dem AufenthaltsG unterworfen, während drittstaatsangehörige Familienmitglieder nicht-deutscher EU-Bürger dem FreizügG/EU unterfallen. Das ist eine Inländerdiskriminierung. Wie können Sie nach dem Wahlen ändern?

Mit freundlichen Grüßen

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