Halten Sie die Verwendung von rund 6000 Soldaten in der Wehrverwaltung des Bundes für verfassungskonform (siehe Art. 87a und 87b des Grundgesetztes)?
Die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Soldaten in der zivilen Wehrverwaltung ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage! Bei der Aufstellung der Bundeswehr 1955 wollte der Verfassungsgeber Fehlentwicklungen in der Wehrmacht des Dritten Reiches nicht wiederholen. Neben dem Art. 87 a GG für militärische Streitkräfte (zuständig für die Verteidigung) wurde deshalb ein eigener Art. 87 b GG für eine zivile Wehrverwaltung (sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte) in das Grundgesetz eingefügt. Diese „Gewaltenteilung“ stellt sicher, dass die Wehrverwaltung nach Recht und Gesetz entscheidet und nicht mehr der militärischen Befehlsgewalt untersteht. Trotzdem sind inzwischen über 6.000 Soldaten in der Wehrverwaltung eingesetzt. Dieser permanente Verfassungsbruch muss beendet werden. „Wehret den Anfängen!“: Das hört man, sobald Strömungen aus vergangenen politischen Zeiten aufkommen. Was werden Sie als MdB unternehmen?
Sehr geehrter Herr Henkel,
vielen Dank für Ihre Frage.
Art. 87b GG überträgt der Bundeswehrverwaltung die "Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte". Zum Sachbedarf zählen beispielsweise Unterkünfte für die Soldaten und Rüstungsgüter. Damit zusammen hängende Aufgaben erfüllt vorrangig ziviles und nicht militärisches Personal, auch wenn in jüngerer Zeit in einem "bundeswehrgemeinsamen Ansatz" zunehmend Beamtinnen und Beamte in militärischen Bereichen und Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehrverwaltung tätig sind.
Verwaltung ist grundsätzlich kein Selbstzweck und muss sich veränderten tatsächlichen, insbesondere gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen anpassen können. Entscheidend ist, daß die jeweilige Verwaltungsstruktur eine wirksame Erledigung der zugewiesenen Aufgaben gewährleistet. Dementsprechend ist es grundsätzlich möglich, Verwaltungsstrukturen zu reorganisieren, Aufgaben auf andere Behörden zu verlagern oder sogar bestimmte Aufgaben zu privatisieren. Es obliegt dem BMVg, die Bundeswehrverwaltung so zu organisieren, dass eine wirksame Erledigung der Aufgaben gewährleistet ist.
Das Grundgesetz kann auf verschiedene Weise interpretiert und ausgelegt werden. Immer wieder kommt es zu Interpretationsfragen, in denen Streitigkeiten über die Zulässigkeit bestimmter Vorgehensweisen oder Verfahren entbrennen. Im konkreten Fall ist m.E. jedoch wichtig, das Ergebnis der von Ihnen beschriebenen Praxis zu betrachten: Soldatinnen und Soldaten werden gezielt dort eingesetzt, wo die Verwaltung auf deren praktische Erfahrungen und Fachexpertise angewiesen ist, wie etwa in Rüstung und dem Beschaffungswesen. Die militärische Expertise der Einsatzkräfte ist hier faktisch unersetzbar. Ich stimme Ihnen jedoch insofern zu, daß Soldatinnen und Soldaten nur in jenen spezifischen Fällen in der Wehrverwaltung eingesetzt werden sollten, wo eine zwingende sachlich begründbare Notwendigkeit dazu besteht. Im Rechnungs- oder Personalwesen wäre dies beispielsweise nicht sinnvoll begründbar. Im Übrigen gibt es bei Art. 87a und b Grundgesetz keinen Primat des Zivilen, sondern stets den Primat der Politik.
Herzliche Grüße
Ihr Roderich Kiesewetter