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Roderich Kiesewetter
CDU
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Frage von Gabi F. •

Habeck wirft Israel Bruch des Völkerrechts vor, welche wirksamen Schritte sollte und muss Deutschland jetzt konkret einleiten? https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-nahost-samstag-138.html

Herr Kiesewetter,

Deutschland hat den Internationalen Gerichtshof in Den Haag formell anerkannt.

Ob es moralisch unklug war, Haftbefehl gegen Netanjahu und die Hamas Chefs geleichzeitig zu erteilen möchte ich bewusst nicht hinterfragen!

Meine Fragen zielen auf den nur juristischen Part.

Wir bekannten klar den Haftbefehl des IStG gegen Putin zu vollziehen, wenn er deutschen Boden betritt.

1. Eindeutige Frage, respektieren wir den Haftbefehl des IStG, den wir ja anerkennen, ebenso konsequent gegen Netanjau, solle er deutschen Boden betreten? Oder akzeptieren wir Entscheidungen des IStG nur dann, wenn sie in unserem geopolitischen Interesse liegen?

2. Der IGH, den wir auch anerkennen, verlangt dien sofortigen Stopp der Rafah-offensive.

https://www.tagesschau.de/ausland/igh-israel-rafah-100.html

Habeck wirft Israel Bruch des Völkerrechts vor

https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-nahost-samstag-138.html

Wie konsequent unterstützen Sie Entscheidungen und Forderungen von IGH und IStG

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau F.

vielen Dank für Ihre Frage. Ich muss gleich zu Beginn klarmachen: Es gibt noch keinen Haftbefehl gegen Netanjahu, sondern dieser wurde bisher „nur“ beantragt. Insofern habe ich auch deutlich gefordert, Deutschland müsse gegen die Entscheidung einen Haftbefehl zu beantragen, politisch Einspruch einlegen. Es ist zu berücksichtigen, dass Israel ein demokratischer Rechtsstaat mit einer starken und unabhängigen Justiz ist. Insofern teile ich die Forderung der Bundesregierung, dass die Punkte der Chefankläger des IStGH belegt werden müsse. Zugleich frage ich aber, warum entgegen dem Prinzip der Komplementarität in Artikel 17 des römischen Statuts die bewusste und somit (politische) Entscheidung getroffen wird, eine Anklage zu erheben, obwohl ich hier keine Zuständigkeit feststellen kann.

Bei Ihrem zweiten Part erkenne ich keine Frage, sondern nur eine Aussage, die ich zur Kenntnis nehme. 

Herzliche Grüße
Roderich Kiesewetter

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