Frage an Roderich Kiesewetter von Horst K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Kiesewetter,
nachdem am 18.11.2020 das "3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" ansteht, die entscheidende Grundgesetze aushebeln wird, bitte ich Sie und die Fraktion der CDU um eine Fakten- und Gewissensbasierte Abstimmung. Gibt es bei so einer fundamentalen Abstimmung, bei der es um extremste Einschränkungen von wichtigen Grundgesetzen geht, eigentlich so etwas wie einen Fraktionzwang?- da mir die Abstimmungen innerhalb der Fraktion, gefühlsmäßig immer etwas zu einheitlich sind! Auf welcher Grundlage (RKI-Faktenbasiert - zB über offizielle Informationsquellen wie "Dashboard RKI" oder nach dem Bauchgefühl?) treffen sie ihre Abstimmungsentscheidung?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kirschner,
herzlichen Dank für Ihre Nachricht.
Zunächst zur Einordung, es gibt keine Grundgesetze. Es gibt ein Grundgesetz in welchem Grundrechte verbrieft sind.
Es gibt keine „entscheidenden" oder „weniger entscheidenden" Grundrechte. Diese Grundrechte stehen in einem Verhältnis zueinander. Droht eines dieser Grundrechte nicht mehr erreichbar zu sein, können andere eingeschränkt werden, um ein anderes Grundrecht zu sichern. Das passiert gerade. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist aufgrund der Corona-Pandemie und einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems gefährdet. Um zu verhindern, daß dieses Grundrecht für einige Menschen nicht mehr gewährleistet ist – vor alle vorerkrankte und ältere, aber auch kerngesunde und jüngere Menschen – wurde beispielsweise die Bewegungsfreiheit zu einem gewissen Maß vorrübergehen eingeschränkt. Nicht weil ein Grundrecht eingeschränkt werden soll, sondern um ein anderes nicht zu „verlieren“.
Es gibt nie einen Zwang. Artikel 38 (1) Grundgesetz legt fest, daß Abgeordnete nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Selbstverständlich werden konsolidierte Lösungen in einer Fraktion erarbeitet. Niemals sind Abgeordnete jedoch gezwungen, sich dieser Meinung anzuschließen. Auch in diesem konkreten Fall nicht.
Meine Abstimmungsgrundlage war der konkrete Gesetzestext. Durch diesen werden keine Kompetenzen ausgeweitet, es wird eine Präzisierung vorgenommen. Es obliegt dem Bundestag, der direktgewählten demokratischen Institution auf Bundesebene, eine „Epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ auszurufen und auch wieder zu beenden. Die 3. Änderung ist ein „Parlamentsstärkungsgesetz“.
Herzliche Grüße
Ihr Roderich Kiesewetter