Frage an Roderich Kiesewetter von Erika S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kiesewetter, in Ihren Reden geben Sie sich recht weltoffen und freiheitlich. Aber wie steht es mit der steuerlichen Beschränkung der NGOs ? Durch die NGOs werden wir Bürger informiert und können dann unseren Abgeordneten Fragen stellen. Das ist eine gemeinnützige Aufgabe. Es ist mir daher unvorstellbar, dass ihnen in einem Rechtsstaat die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Sie tun ja nichts rechtswidriges, sondern etwas, was die Demokratie stärkt.
Mit freundlichen Grüßen
E. S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Stärkung der Demokratie, unter anderem durch die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, ist eine für unsere Gesellschaft sehr wichtige Aufgabe.
Die Gemeinnützigkeit einer Organisation, nach der Abgabenordnung des Steuerrechts, definiert sich jedoch nicht nach einer bestimmten inhaltlichen Ausrichtung. Sie wird definiert durch in dieser Abgabenordnung enthaltene 25 Tätigkeitsbereiche einer Organisation. In diesen Bereichen ist jedoch nicht eine allgemeinpolitische Betätigung als Hauptzweck einer Gemeinnützigen Organisation vorgesehen. Eine politische Betätigung kann somit nur ein Nebenzweck sein.
In den konkreten Fällen, in denen Organisationen ihr Status als gemeinnützige Organisation aberkannt wurden, wurde dies aufgrund deren allgemeinpolitscher Betätigung beschlossen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sei die Verfolgung politischer Zwecke nicht mit der nach der Abgabenordnung bestehenden Definition der Gemeinnützigkeit einer Organisation vereinbar.
Eine Reform der steuerrechtlichen Definition der Gemeinnützigkeit wurde jedoch bereits durch den Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, angekündigt.
Sehr geehrte Frau S., ich hoffe diese Informationen zu der Gemeinnützigkeit von Organisationen, aus steuerrechtlicher Perspektive, haben Ihnen zumindest ein Stück weiterhelfen können.
Herzliche Grüße
Roderich Kiesewetter