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Robert Habeck
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Frage von Christina A. •

Wir haben uns im Februar vorausschauend eine PV Anlage angeschafft. Warum entfällt für kleinere PV Anlagen rückwirkend die Sonderabschreibungsmöglichkeit über die EÜR in der Steuererklärung für 2022?

Guten Tag Herr Habeck,

wir haben uns in diesem Jahr frühzeitig eine PV Anlage für unser Wohnhaus angeschafft und sind sehr enttäuscht über die derzeitigen Änderungen: die Erhöhung der Einspeisevergütung gilt nicht rückwirkend zum 01.01.22, die Entlastung in Bezug auf die Vorsteuer galt für uns nur durch Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, der Wegfall der Umsatzsteuer gilt für uns ebenso nicht, erst für Anschaffungen ab 2023. Ein finanzieller Vorteil wäre für uns die Sonderabschreibung unserer PV Anlage über die Einnahmen-Überschussrechnung in unserer Einkommensteuer für das Jahr 22 gewesen. Aber diese Möglichkeit wird uns nun rückwirkend genommen. Obwohl wir im Thema Klimaschutz und Energiekosten vorausschauend agiert haben, fühlen wir uns gegenüber abwartenden Bürgern nun benachteiligt. Wie wäre es, wenn diejenigen, die ihre Anlage in 2022 angeschafft haben, einmalig für die Steuererklärung 2022 eine Wahl erhalten, die PV Anlage über die EÜR in der Steuererklärung anzusetzen?

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Sehr geehrte Frau A.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die neuen Einspeisetarife gelten für PV-Anlagen, die ab dem 1. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Zwar wurde in einem ursprünglichen Referent*innen-Entwurf für das EEG 2023 die Möglichkeit diskutiert, diese auch rückwirkend gelten zu lassen, diese wurde im Abstimmungsprozess aber nicht weiter berücksichtigt. Im Gesetzgebungsprozess ist es üblich, dass bis zur finalen Version des Gesetzes einige Änderungen vorgenommen werden. Robert Habeck hat solch einer rückwirkenden Regelung auch keineswegs zugesagt, vielmehr wurde der Referent*innen-Entwurf bereits öffentlich diskutiert, obwohl dieser insofern gar nicht beschlussreif war. Was allerdings erreicht wurde: Mit dem Verabschieden des Jahressteuergesetzes im Dezember 2022 wurde vereinbart, rückwirkend zum 1. Januar 2022 Photovoltaikanlagen bis 30 kWp nicht mehr für die Einkommenssteuer zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Team Robert Habeck

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