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Robert Habeck
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Frage von Kilian W. •

Warum wird das Versprechen, dass das Osterpaket rückwirkend gilt, nicht eingehalten?

Sehr geehrter Herr Habeck,

Im Februar / März 2022 wurde angekündigt, dass das Osterpaket rückwirkend gelten soll, um "ein Abwarten bei Investitionen in neue Photovoltaik-Anlagen zu verhindern" (siehe https://efahrer.chip.de/news/habecks-solar-bonus-warum-sie-nicht-auf-das-eeg-osterpaket-warten-sollten_107329).

Um genau dieses Abwarten und Stocken beim Ausbau durch gehäufte Bestellungen zu vermeiden, habe ich daraufhin im März meine PV-Anlage bestellt und im April in Betrieb genommen.

Nun lese ich im Entwurf des Osterpaktets, dass das neue EEG 2023 nur angewendet werden kann, wenn die PV-Anlage nach Verabschiedung des Osterpakets und Veröffentlichung der Sätze beauftrag wurde (§88f 12 im Entwurf). Das ist entgegen dem Versprechen und damit unredlich und nicht dem Ausbau förderlich.

Das Osterpaket sollte wie versprochen rückwirkend gelten für alle PV-Anlage, die seit der Ankündigung der "Rückwirkenden Geltung" im Februar 2022 beauftragt wurden.

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Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die neuen Einspeisetarife gelten für PV-Anlagen, die ab dem 1. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Zwar wurde in einem ursprünglichen Referent*innen-Entwurf für das EEG 2023 die Möglichkeit diskutiert, diese auch rückwirkend gelten zu lassen, diese wurde im Abstimmungsprozess aber nicht weiter berücksichtigt. Im Gesetzgebungsprozess ist es üblich, dass bis zur finalen Version des Gesetzes einige Änderungen vorgenommen werden. Robert Habeck hat solch einer rückwirkenden Regelung auch keineswegs zugesagt, vielmehr wurde der Referent*innen-Entwurf bereits öffentlich diskutiert, obwohl dieser insofern gar nicht beschlussreif war. Was allerdings erreicht wurde: Mit dem Verabschieden des Jahressteuergesetzes im Dezember 2022 wurde vereinbart, rückwirkend zum 1. Januar 2022 Photovoltaikanlagen bis 30 kWp nicht mehr für die Einkommenssteuer zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Team Robert Habeck

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