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Robert Habeck
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Frage von Nicole N. •

Warum gilt die Sonderregel für die Strompreisbremse nur für neue Wärmepumpen?

Sehr geehrter Herr Habeck,
wir versuchen schon seit den 2000er Jahren den persönlich CO2-Fußabdruck zu reduzieren. Beim Hausbau haben wir uns deshalb für eine Erdwärmepumpe (mit Bohrung) entschieden. Das ist in der Erstinvestition die teuerste Variante zum Heizen. Dementsprechend haben wir auch zwei Zähler. Auch beziehen wir seit dem Einbau Ökostrom.
Nun finde ich es bedenklich, dass sich der Ökostrompreis im Mai diesen Jahres erhöht hat und wir nunmehr eine zweite Erhöhung mit einer Verdopplung für beide Tarife bekommen bekommen haben.
Für mich sind diese Preisentwicklungen nicht nachvollziehbar, zumal eine Börsenvermarktung von Ökostrom nicht zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsstrategie passt. Auch muss die Entkopplung von Strom vom Gaspreis mit allen Mitteln vorangetrieben werden.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau N.,

 

vielen Dank für Ihre Frage.

 

Das Gesetz der Strompreisbremse für Heizstrom ist am 23.06.2023 in dritter Lesung im Bundestag verabschiedet worden. Das Gesetz tritt in Kraft, sobald es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. Dies ist für gewöhnlich innerhalb weniger Wochen nach Beschlussfassung der Fall. Bis dahin können Sie die beschlossene Ausschussfassung über die Drucksache 20/7395 oder hier https://dserver.bundestag.de/btd/20/073/2007395.pdf abrufen.

 

Der in der Novelle beschlossene auf 28 Cent/kWh "preisgebremste" Tarif für Kunden mit HT/NT-Tarif, also Tag/Nacht-Tarif, gilt dann ab dem 01.08.2023 bis zum Auslaufen der Preisbremse.

 

Die zusätzlichen Entlastungen gelten für Netzentnahmestellen, die über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert werden, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht (HT/NT-Tarif). Das Gesetz sieht keine Differenzierung in Allgemeinstrom und Wärmestrom vor. Da die Vergünstigung an sehr viele Menschen geht, ist es wichtig, die Umsetzung wirklich einfach und mit sehr wenig Bürokratie zu gestalten. Deshalb wird der HT/NT-Tarif als Auslöser für die Unterstützung genutzt. Die Energieversorger nutzen die Daten, wer diesen Tarif hat, sowieso für ihre Abrechnung. Sie müssen also keine neuen Daten erheben und niemand muss einen Antrag stellen. Die Gewährung der zusätzlichen Entlastung erfolgt automatisch ab 01.08.2023. Allerdings hat der Versorger zur weiteren Erleichterung der Abwicklung auch die Chance, das Geld nicht monatlich, sondern als Einmalzahlung auszuzahlen. Das muss dann aber auf jeden Fall noch dieses Jahr erfolgen.

 

Die Entlastungsregelung für Heizstrom gilt, solange die Preisbremse noch läuft. Aktuell ist der 31.12.2023 im Gesetz festgeschrieben, allerdings mit der Verlängerungsmöglichkeit bis zum 30.04.2024. Es ist noch keine finale Entscheidung gefallen, ob die Preisbremse verlängert wird. Unter anderem wird hierfür die weitere Entwicklung der Preise an den Großmärkten berücksichtigt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Team Robert Habeck

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