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Robert Habeck
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Frage von Heribert K. •

Lassen sich die Verschonungsregeln im ErbStG (z.B. § 13c ErbStG) nicht auch mit Investitionen in den Klimaschutz verknüpfen?

Sehr geehrter Herr Habeck,
durch die Entscheidung des BVerfG zum 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2021 steckt die Koalition in einem Dilemma. Es verwundert, dass die Ministerien, die gespickt mit Juristen und einem wissenschaftlichen Dienst sitzen, nicht für einen Plan B gesorgt haben ... Ein kleiner Ausweg aus dem Dilemma, der weder Steuererhöhungen noch Abbau von Sozialleistungen bedeuten würde, wäre m.E. eine Verschärfung der Verschonungsregeln im ErbStG. So könnten diese Regelungen, bei denen ein Verschonungsabschlag i.d.R. nur an Lohnsummen und Behaltensfristen geknüpft ist, künftig auch an Investitionen in den Klimaschutz für die geerbten Betriebe/Unternehmen geknüpft werden. Immissionen müßten beispielsweise um 10 % gesenkt werden, um den Verschonungsabschlag zu erhalten. Gleiches gilt auch für die Steuererbefreiung für zu Wohnzwecken verwendeten Gebäude (§ 13d ErbStG). Dies ist keine "Steuererhöhung" - der Verschonungsabschlag wird nur an weitere Bedingungen geknüpft.

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