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Robert Habeck
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Frage von Helmut S. •

Ich habe ein S-Pedelec und bekomme keine THG-Prämie, obwohl ich CO2 einspare: Grund: Ich muss erst zum Landratsamt, ein größeres Nummernschild kaufen, Fahrzeugschein ausstellen lassen, Gebühren zahlen

Es steckt so viel Bürokratie in der jährlichen Antragsstellung, dass die wirklich klimafreundlichen S-Pedelec-Fahrer abgeschreckt (und über Gebühren abgezogt) werden und am Ende nur E-Autofahrer begünstigt werden, die weit weniger für's Klima machen. Kurz: Das ist wieder nur eine verdeckte Förderung der Autoindustrie, die uns ohne Mühe betrügen darf (s. Dieselskandal). Kann das nicht endlich vereinfacht werden (ohne Fahrzeugschein und neues Nummernschild) und jährliche Zahlung bis ich widerrufe?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

 

vielen Dank für Ihre Frage.

 

Die Einbeziehung von Elektrofahrzeugen in den THG-Zertifikatehandel wird in der 38. Bundesemissionsschutzverordnung (BImschV) geregelt. Kleinkrafträder, Leichtfahrzeuge, etc. sind nicht Bestandteil der 38. BImschV, da sie zulassungsfrei sind. Die Regelung in der 38. BImschV gilt nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Allerdings ist es in der Praxis möglich auch zulassungsfreie Fahrzeuge freiwillig zuzulassen. Durch diese freiwillige Zulassung konnten bisher u.a. auch Kleinkrafträder vom Zertifikatehandel profitieren. Dieser Umstand wurde bei der Gesetzgebung schlicht nicht berücksichtigt. Es gab also eine Regelungslücke. Mit der Novelle der 38. BImschV wird diese Regelungslücke in der Verordnung nun geschlossen. Hintergrund dafür, dass zulassungsfreie Kraftfahrzeuge nicht am Zertifikatehandel teilnehmen sollen, ist, dass der eigentliche Auszahlungsbetrag viel zu gering für die Kosten des Verwaltungsaufwands wäre.

 

Der aktuelle Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Pauschalbetrag, der sich an der jährlichen Durchschnitts-Ladeleistung eines E-Autos bemisst. Es erscheint weder logisch noch gerecht für zwei in den Anschaffungskosten und im Verbrauch völlig unterschiedliche Fahrzeuge den gleichen Auszahlungsbetrag festzusetzen. Die Differenz der Kosten zwischen E-Auto und E-Leichtkraftfahrzeug beträgt pro Jahr mehrere tausend Euro, betrachtet man die jährliche Abschreibung des Kaufpreises und die Unterhaltskosten.

 

Tatsächlich hat das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz geprüft, einen solchen Pauschalbetrag auch für E-Leichtfahrzeuge einzuführen - bemessen an der jährlichen Durchschnitts-Ladeleistung eines E-Leichtkraftfahrzeugs. Allerdings wurde bei den Berechnungen festgestellt, dass der Betrag sich im einstelligen bis sehr geringen zweistelligen Bereich befinden würde. Dieser Betrag würde noch nicht einmal die Verwaltungskosten des Umweltbundesamts decken, weshalb die Idee wieder vertan wurde.

 

Wir wünschen Ihnen weiterhin alles Gute.

 

Beste Grüße

 

Ihr Team Habeck

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