Die Regelungen vom Osterpaket gelten nicht rückwirkend zum 01.01.2022?
Ich habe eine PV Anlage bestellt und lese aus den Referendenentwurf heraus, dass die Einspeisevergütungen erst nach Antrag und vor der Bestellung der PV Anlage gewährt werden. Da steht nichts von rückwirkend.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die neuen Einspeisetarife gelten für PV-Anlagen, die ab dem 1. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Zwar wurde in einem ursprünglichen Referent*innen-Entwurf für das EEG 2023 die Möglichkeit diskutiert, diese auch rückwirkend gelten zu lassen, diese wurde im Abstimmungsprozess aber nicht weiter berücksichtigt. Im Gesetzgebungsprozess ist es üblich, dass bis zur finalen Version des Gesetzes einige Änderungen vorgenommen werden. Robert Habeck hat solch einer rückwirkenden Regelung auch keineswegs zugesagt, vielmehr wurde der Referent*innen-Entwurf bereits öffentlich diskutiert, obwohl dieser insofern gar nicht beschlussreif war. Was allerdings erreicht wurde: Mit dem Verabschieden des Jahressteuergesetzes im Dezember 2022 wurde vereinbart, rückwirkend zum 1. Januar 2022 Photovoltaikanlagen bis 30 kWp nicht mehr für die Einkommenssteuer zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Team Robert Habeck