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Frage von Markus F. •

Frage an René Röspel von Markus F. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Röspel,

im Bundestag sagten Sie in Bezug auf §217 "Die Ärzte müssen über das Ende von Leben entscheiden, sie müssen loslassen und am Ende vielleicht sagen: Ja, jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, an dem ich Hilfe gebe, damit ein anderer sich selbst vielleicht umbringen kann.“

Was hat es noch mit selbstbestimmtem Umbringen zu tun, wenn eben der Arzt ENTSCHEIDET? Sicher kann mancher immer noch entscheiden, die bereitgestellten Gifte doch nicht einzunehmen, aber wieso reden Sie von "Hilfe", wenn die ENTSCHEIDUNG des Arztes die VORAUSSETZUNG des Selbstmords ist? Selbstbestimmung wäre es doch höchstens, wenn Ärzte VERPLFICHTET werden würden, jedem, der es wünscht, das Tötungsmittel auszuhändigen (bzw. einfach wie bei "Futurame" 1. Folge Suizidzellen aufzustellen).

Und: welche Massnahmen sind vorgesehen, dass die "Hilfe" nicht missbraucht wird, um z.B. teure, zeitaufwändige, anstrengende oder auch zu beerbende Angehörige töten zu lassen? Gerade einen schwachen Menschen kann man doch dazu bringen, sich den Tod zu wünschen. Wie soll er davor geschützt werden?

Danke im voraus für Ihre Antwort.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Fahrer,

vielen Dank, für Ihre E-Mail vom 22.09.2015 zum Thema „(ärztlich) assistierter Suizid“, welches sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet.

Ich möchte Ihnen hierzu antworten und Ihnen meine Intention für die Unterstützung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/5373) von Brand et al. der eine Verbotsregelung für die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid vorsieht, gerne erläutern.

Nach aktueller Gesetzeslage in Deutschland ist die Beihilfe zu einem (freiverantwortlichen) Suizid generell straflos, da der (freiverantwortliche) Suizid als Solcher aufgrund des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen straflos ist. Strafrechtlich fehlt die für eine Teilnahmehandlung notwendige vorsätzliche rechtswidrige Haupttat im Sinne der §§ 26 ff. Strafgesetzbuch (StGB). Da es keine allgemeine Rechtspflicht zum Leben geben kann, kann auch ein (freiverantwortlicher) Suizid somit keine strafbare Haupttat im Sinne des §27 I StGB darstellen. Dies ist seit über 140 Jahren zu Recht bewährte Strafrechtspraxis.
Daraus ergibt sich, dass nach geltendem Recht auch ein Arzt grundsätzlich die Möglichkeit hat Suizidhilfe zu leisten, sofern eine Eigenverantwortlichkeit des Suizidenten vorliegt und den Arzt sonst kein vorsätzliches oder fahrlässiges Mitverschulden trifft. Er muss in diesem Zusammenhang aber auch die Möglichkeit haben, frei nach seinem Gewissen zu entscheiden, ob er im Einzelfall und aus dem mit seinem Patienten bestehenden Behandlungsverhältnis heraus die Entscheidung trifft, diesem bei einem Suizidwunsch helfend zur Seite zu stehen oder nicht. Sowohl der Wille des Menschen, sein Leben durch Suizid beenden zu wollen als auch die im Einzelfall getroffene Gewissensentscheidung eines Arztes muss durch Staat und Gesellschaft respektiert werden. Das ist es, was ich mit meinem Redebeitrag zur Sterbehilfedebatte im Bundestag in der ersten Lesung am 02. Juli 2015 habe zum Ausdruck bringen wollen.
Mein von Ihnen aus der Rede zitierter Satz bezieht sich auf die grundsätzliche Entscheidung, die ein Arzt zu treffen hat, und die in einigen Situationen schwierig sein kann, nämlich, ob er überhaupt ein Hilfsangebot zu einer Behandlung macht. Das wird vielleicht etwas deutlicher, wenn Sie meinen in der Rede vorhergehenden Satz in das Zitat einbeziehen: "Ärzte sind täglich mit solchen Situationen konfrontiert." Hier entscheiden Ärzte tatsächlich über das Ende von Leben, indem sie darüber entscheiden, ob eine Behandlung noch medizinisch indiziert ist - also ein Hilfsangebot z.B. in Form einer Reanimation oder Apparatemedizin gemacht wird bzw. überhaupt noch sinnvoll ist - oder aber, ob losgelassen und dem Sterben seinen Lauf gelassen werden soll. Das ist Verantwortung der Ärzte und ihre Aufgabe und kann auch eine Gewissensentscheidung auf Basis medizinischer Fakten sein. Es ist aber keinesfalls in der Entscheidungsbefugnis des Arztes, ob sich jemand umbringen darf oder nicht. Das bleibt das Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten. Ebenso gehört zum Selbstbestimmungsrecht des Arztes, nicht zur Hilfe beim Suizid verpflichtet werden zu können.
Wichtig zu unterscheiden ist, dass der Arzt außerhalb seiner sozusagen medizinischen Entscheidungsverantwortung (ob eine Maßnahme medizinisch indiziert ist) gerade nicht darüber zu entscheiden hat, welchen Willen denn der Patient zu haben hat, sondern dem Willen des Patienten nach handelt. Nicht vom Arzt ist letzten Endes das Geschehen abhängig, sondern einzig von dem Willen des Patienten, der die kausal zum Tode führende Handlung selbst (!) ausführt. Hierin liegt die entscheidende Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme und damit zur strafbaren Tötung auf Verlangen (§216 StGB), der unverändert erhalten bleiben soll.
Ähnlich der Regelung zum Schwangerschaftsabbruch ist es notwendig, das Recht auf Selbstbestimmung des Patienten und das Recht auf Gewissensfreiheit des Arztes miteinander in Einklang zu bringen. Deswegen ist die Entscheidungsfreiheit des Arztes zwingende Voraussetzung für eine Hilfeleistung. Würde der Arzt verpflichtet werden Suizidhilfe zu leisten, so würde das massiv in seine Grundrechte, z.B. aus Art. 4 I. 2. Alt. (Gewissensfreiheit) und Art. 12 I (Berufsausübungsfreiheit) Grundgesetz, eingreifen. Eine solche Regelung hätte verfassungsrechtlich keinen Bestand.

Um „Missbrauch“ entgegen zu wirken unterstütze ich gemeinsam mit anderen Kollegen im Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Dann nämlich, wenn der Suizid eines Menschen durch Dritte organisiert gefördert wird, muss nach meiner Auffassung der Staat eingreifen, um die Selbstbestimmung vor Fremdbeeinflussung zu schützen. Die Beseitigung der Gefahr, dass Menschen sich zum Suizid gedrängt fühlen, weil sie sich etwa unter Druck gesetzt fühlen oder ihren Angehörigen nicht zur Last fallen wollen, ist gerade die Intention unseres Gesetzentwurfs. Zudem gibt es auch im Polizei- und Strafrecht Mittel, um gegen Aktivitäten vorzugehen, bei denen die Freiverantwortlichkeit des Suizids nicht hinreichend geprüft wurde.

Im Übrigen, und darauf möchte ich eindringlich hinweisen: Keiner der momentan im Bundestag diskutierten Gesetzentwürfe hat zum Gegenstand, Angehörige „töten zu lassen“. §216 StGB soll, wie geschildert, unberührt bleiben. An dieser Stelle bitte ich darum, bei Auseinandersetzung mit der Sterbehilfethematik die Begrifflichkeiten „Beihilfe zum Suizid“ und „Tötung auf Verlangen“ abzugrenzen und korrekt zu verwenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die komplizierte Debatte geben und Ihre Fragen beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

René Röspel