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René Röspel
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Frage von andrea b. •

Frage an René Röspel von andrea b. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Röspel
habe den Koalitionsvertrag ohne Ende studiert ...besonders den Bereich Rente da er mich als voll Erwerbsgeminderte betrifft. Leider konnte ich keine eindeutigen Schlussfolgerungen ziehen.
Daher meine Frage: mir wurden bei der Bewilligung der EM-Rente vor ca. 4 Jahren 10.8 % unverständlicher Weise abgezogen....habe seinerzeit auch einen Widerspruch durch einen Rechtsanwalt eingelegt....der jedoch zurückgewiesen wurde.
Würde das neue Rentenrecht denn jetzt bedeuten das der Abzug nicht mehr 10.8% sein würde...da der Zugangszeitraum um 2 Jahre erhöht wurde...dürfte der Abzug doch nur noch 1 Jahr gleich 3.6% sein??????
Würde auch mich das betreffen als EM Rentnerin die seit 4 Jahren Rente erhält....würde ich dann nun mehr Rente erhalten??
...oder betrifft es nur Rentner die ab den 1.7.2014 in die EM-Rente gehen?
Was sehr ungerecht wäre...wie halt so viele Dinge die die CDU entscheidet...da sie ja nur den Wohlhabenden helfen möchte.
Ich wäre ihnen sehr dankbar wenn sie mir meine Frage beantworten würden.
Ein schönes Wochenende und eine gute Erholung von den Koalitionsverhandlungen wünscht Ihnen
A.B.

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Antwort von
SPD

Sehr verehrte Frau Brake-Seng,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich als Abgeordneter ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls zu einem rentenrechtlichen Streitfall keine Aussage machen kann und auch keine Rechtsberatung leisten darf. Im Zweifelsfall macht es eher Sinn, sich mit dem für Sie zuständigen MdB und Ihren Unterlagen zusammenzusetzen. Lassen Sie mich dennoch nur kurz die Begriffe „Abschläge“ und „Zurechnungszeit“ erläutern.

Abschläge werden bei vorzeitigem Beginn der Rentenleistung berechnet: Grundsätzlich war bis 2011 der Eintritt in eine abschlagfreie Erwerbsminderungsrente ab dem 63. Lebensjahr möglich; wer 60 Jahre oder jünger war, musste einen Abschlag von höchstens 10,8 % in Kauf nehmen (Abschlag pro Monat 0,3 %; 3 Jahre = 36 Monate = 10,8 %). Seit 2012 wird die Altersgrenze für eine Rente ohne Abschläge schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben, entsprechend erhöht sich die Grenze für die maximalen Abschläge auf 62 Jahre und jünger. Im Koalitionsvertrag haben wir eine günstigere Regelung für langjährig Versicherte eingeführt, die durch 45 Beitragsjahre (einschließlich Zeiten von Arbeitslosigkeit) Ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben: Sie können ab dem 1. Juli 2014 mit dem 63. Lebensjahr in die abschlagfreie Altersrente gehen; diese Grenze wird dann schrittweise parallel zum allgemeinen Renteneintrittsalter angehoben.

Die von Ihnen erwähnte Zurechnungszeit steigert die Höhe der Rentenzahlung und verhindert Nachteile, die sich für jüngere Versicherte ergeben, die bereits früh vermindert erwerbsfähig geworden sind und deshalb nur kurze Zeit Rentenbeiträge einzahlen konnten. Wenn die EM-Rente lediglich aus diesen Beiträgen bzw. Beitragszeiten berechnet würde, wäre die Rentenleistung sehr niedrig. Mit der Zurechnungszeit wird dagegen die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und der Altersgrenze (hier: 60 Jahre) mit dem Durchschnitt der bis dahin zurückgelegten Rentenversicherungszeit bewertet (es wird also angenommen, der oder die Erwerbsgeminderte hätte mit dem bisherigen Einkommen und Rentenversicherungsbeitrag weiter gearbeitet.) Die Zurechnungszeit wird künftig auf 62 Jahre verlängert und folgt damit der Anhebung der Altersgrenze der „normalen“ Altersrente. Davon profitieren langfristig alle Rentenzugänge in die Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

René Röspel