Frage an Renate Hendricks von Agnes R. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrte Frau Hendricks,
heute (16.10.12) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die in NRW übliche Verzichtserklärung über die Erstattung der Kosten einer Klassenfahrt grob fürsorgewidrig ist (AZ 9 AZR 183/11). Angestellten Lehrern sind demnach die Kosten für eine Klassenfahrt voll zu erstatten.
Hierzu habe ich einige Fragen:
- Mit welchen Mehrkosten rechnet ihre Partei durch dieses Urteil?
- Aus welchen Mitteln werden diese zusätzlichen Kosten bezahlt?
- Gibt es nach Meinung ihrer Partei Gründe dafür, dieses Urteil nicht
auf verbeamtete Lehrer anzuwenden? Wenn ja, welche?
Mit freundlichen Grüßen
Agnes Reker
Sehr geehrte Frau Reker,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Da zu Ihrer letzten Frage ein Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig war, habe ich die Entscheidung abgewartet und antworte Ihnen mit ein wenig Verspätung. Ich hoffe hierfür auf Ihr Verständnis.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. November lässt keinen Zweifel darüber zu, dass die Reisekosten von verbeamteten Lehrerinnen und Lehrern ebenso erstattet werden müssen wie die Reisekosten angestellter Lehrerinnen und Lehrer. Diese Entscheidung begrüße ich ausdrücklich.
Das Land wird in seiner Funktion als Dienstherr die Kosten aus dem Landeshaushalt tragen. Hierzu ist eine Überarbeitung der Reisekostenverordnung notwendig.
Den Umfang der zu erwartenden Kosten kann ich leider nicht abschätzen. Das Schulministerium wird dies zu prüfen haben. Es wird jedoch damit zu rechnen sein, dass die veranschlagten Haushaltmittel „Reisekostenvergütungen für Schulwanderungen und Schulfahrten“ in Höhe von derzeit 5.986 700 Euro zukünftig nicht ausreichen werden.
Schulfahrten sind ein integraler Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Daher messe ich ihnen unter pädagogischen und integrativen Gesichtspunkten eine hohe Bedeutung zu.
Mit freundlichen Grüßen
Renate Hendricks