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Reinhard Löffler
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Frage von Manfred A. •

Was ist daran falsch, wenn eine im Landtag einen Antrag stellt, dass Personen die ein hohes Amt innehaben nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sollten. Gibt es z. B. auch in der Türkei sowas

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Sehr geehrter Herr A.,

jeder Deutsche hat nach Art. 33 GG die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten und nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Wer Deutscher ist, ist in Art 116 GG geregelt. Eine Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern für Deutsche mit einer weiteren Staatsbürgerschaft kennt unser Grundgesetz nicht. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht möglich, Doppelstaatler den Zugang zu jedem öffentlichen Amt zu verweigern ohne das Grundgesetz zu ändern. Eine Änderung der Landesverfassung - wie es die AfD gefordert hat - wäre daher nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar. Viele Deutsche haben zudem - auch wenn sie das gar nicht wollen - eine doppelte Staatsbürgerschaft, z.B. wenn ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit haben oder wenn sie in einem Land geboren hat, wo das Geburtsrecht als Staatsangehörigkeit gilt (ius soli), so z.B. in den den USA. In vielen Ländern kann man die Staatsangehörigkeit auch nicht einfach zurückgeben. Aus welchem Grund also, sollen Deutsche mit doppelter Staatsbürgerschaft benachteiligt werden?

Ob man in der Türkei mit doppelter Staatsbürgerschaft ein politisches Amt ausüben darf, kann ich nicht sagen. Jeder Staats knüpft an die Statusfrage "Staatsbürgerschaft" Rechte und Pflichten, z.B. Wehrpflicht, Wahlrecht oder Steuerpflicht. Es ist auch nicht entscheidend, was die Türkei oder andere Länder bei Mehrstaatlichkeit machen. Für uns gilt die Gleichbehandlung aller Deutscher, unabhängig davon ob sie noch eine andere Staatsbürgerschaft haben.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Löffler

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