Nach welchen Kriterien bewerten Sie Nutzen und Schaden von Corona-Maßnahmen und ab wann und wie beginnen Sie mit ihrer Beendigung?
Sehr geehrter Herr Houben,
Gem. RKI:
Die Inzidenzzahl der Positiven steigt seit Wochen.
"% COVID-ITS-Fälle an ITS-Kapazität" fällt seit Wochen.
"COVID-19 auf Intensivstation" fällt ebenfalls seit Wochen.
Statista, BMG, etc. etc. belegen eine durchschnittliche Belegung mit COVID-19 Patienten von nur 2% in 2020.
Nach welchen Kriterien bewerten Sie die Einschränkungen der Grundrechte durch die Coronamaßnahmen?
Nach welchen Kriterien bewerten Sie die vielfältigen Kollateralschäden (gesundheitlicher, sozialer, psychischer, wirtschaftlicher, rechtlicher Art)?
Wie wägen Sie Nutzen und Schaden der Maßnahmen gegeneinander ab?
Ab wann und wie werden Sie die Coronamaßnahmen beenden?
Mit freundlichen Grüßen
Odo W.
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Frage zum Infektionsschutz.
Bei der Bewertung zur Eindämmung des Corona-Virus steht der tatsächlichen gesundheitliche Nutzen und die Verhältnismäßigkeit für uns an erster Stelle. Daher hatten wir als Abgeordnete der FDP-Bundestagsfraktion im April vergangenen Jahres auch gegen die aus unserer Sicht zu starken Freiheitseinschränkungen der vorherigen Bundesregierung Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Insbesondere die angewandten Ausgangssperren stellten einen massiven Grundrechtseingriff mit fraglichem gesundheitlichem Nutzen dar (https://www.fdp.de/fdp-reicht-verfassungsbeschwerde-gegen-infektionsschutzgesetz-ein).
Mit der letzten Änderung der Infektionsschutzgesetzes wurden zum 20.03.22 die meisten in der Vergangenheit geltenden Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben. Dieser Schritt lag uns Freien Demokraten besonders am Herzen, da wir durch die Änderung die Eigenverantwortung stärken und die Verhältnismäßigkeit bei der Pandemiebekämpfung wahren können. Ziel der Corona-Maßnahmen kann immer nur sein, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Mit Blick auf die Omikron-Variante ist eine Überlastung des Gesundheitssystems glücklicherweise nicht zu befürchten. Daher ist es nur konsequent, die Freiheitseinschränkungen der vergangenen zwei Jahre aufzuheben.
Sollte sich die Infektionslage und die Auslastung der Intensivbetten verschärfen, bleiben wir dennoch handlungsfähig. Nach § 28a Abs. 7 IfSG stehen den Ländern künftig der veränderten Lage angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Verfügung. Zum einen sind die Möglichkeiten zum Schutz in Einrichtungen mit besonders vulnerabler Gruppen weiterhin gegeben. Zudem bleibt es bei der ausgewählten und effektiven Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr sowie im Fern- und Luftverkehr, weil hier täglich sehr viele Menschen auf sehr engem Raum zusammenkommen müssen. Klar ist: Das eigenverantwortliche Tragen etwa von Masken ist für jede und jeden sowieso immer möglich. Zudem bleiben wir handlungsfähig. Lokale Ausbruchsgeschehen, die eine veränderte Lage schaffen, weil sie eine Gefahr für die Kapazitäten des Gesundheitssystems darstellen oder eine neue, gefährliche Virusvariante können auch künftig von den Bundesländern durch Hot-Spot-Regeln eingedämmt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Houben