Frage an Reinhard Houben von Stefanie I. bezüglich Verteidigung
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage vom 4.5.2020.
Der von Ihnen angeführte Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages "Völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands beim Umgang mit Kernwaffen. Deutsche und europäische Ko-Finanzierung ausländischer Nuklearwaffenpotentiale“ vom 23.5.2017 stellt die Behauptung auf, die „Nukleare Teilhabe“ sei mit §2 Nichtverbreitungsvertrag (NVV) vereinbar. Diese Behauptung wird unterlegt mit einem referenzierten Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 28.8.2008 „Nukleare Teilhabe und Völkerrecht“ (Fußnote 7). Eben dieses kann ich leider nicht finden. Über die Zusendung würde ich mich freuen.
Davon abgesehen erweckt der Wissenschaftlichen Dienst in seinem Sachstand den Eindruck, die fraglichen Atombomben seien zu keinem Zeitpunkt in der alleinigen Verfügungsgewalt Deutschlands. Das scheint mir unmöglich: nach Übergabe des „zweiten Schlüssels“ durch die USA an den Piloten der Bundeswehr befindet sich die Bombe in der Verfügungsgewalt des Piloten. Er allein wird entscheiden, ob er die Bombe ausklinkt oder nicht. In diesem Moment befindet sich die Kernwaffe in der Verfügungsgewalt Deutschlands, und damit liegt ein Bruch von §2 NVV vor.
Daher wiederhole ich meine Frage: "Wie werden Sie sich dafür einsetzen, dass Deutschland den NVV einhält?"
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Intveen,
ich habe meiner vorherigen Argumentation nichts hinzuzufügen. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes übersende ich Ihnen individuell.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Houben