Frage an Reinhard Grindel von Christa W. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Grindel
heute wende ich mich an Sie als "Niedersachse" im Innenausschuss zum Beschäftigtendatenschutzgesetz
Ist es aus Ihrer Sicht richtig,
dass z.B. durch § 32d Abs. 3 Arbeitgebern eine "Lizenz zur Kontrolle" erteilt würde, wenn künftig anlasslose Screenings von E-Mails und Internetzugriffen durchgeführt werden können, um zu prüfen, ob es Straftaten aus dem Bereich der Untreue, Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit gegeben hat?
Damit würden Maßnahmen legalisiert, die in der Vergangenheit als Datenschutzskandale galten (z. B.bei der Bahn, Lidl)!!
Das neue „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ – eine Mogelpackung!
„ Der Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes beinhaltet eine Fülle weiterer Regelungen, durch die die Erhebungs-, Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse von Arbeitgebern auf Kosten der Beschäftigten massiv ausgeweitet werden.
Im Ergebnis verschlechtert er die datenschutzrechtliche Situation von Beschäftigten grundlegend und erheblich.
Insgesamt bleibt es bei der Feststellung, dass das Gesetz die Befugnisse von Arbeitgebern zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung auf Kosten der Beschäftigten massiv ausweitet.“
Der Gesetzentwurf verdient den Namen „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ nicht . Der Schutz der Beschäftigtendaten tritt in diesem Entwurf hinter bisherige Regelungen zurück. Erhebungs-, Verarbeitungs- und damit Kontrollrechte der Arbeitgeber werden dann erheblich ausgeweitet. Richtiger wäre wohl der Name „Beschäftigtenausforschungserlaubnis-gesetz“.
Dieser Meinung des Direktors und Leiters der Europäischen Akademie der Arbeit der Universität Frankfurt am Main,Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft
Herrn Prof. Dr. Peter Wedde schließe ich mich an und bitte Sie, diesem Gesetz nicht zuzustimmen.
Welche Rechte von Beschäftigten werden nach Ihrer Meinung durch diesen Entwurf geschützt?
Warum dieser Schnellschuss?
Mit freundlichen Grüßen
Christa Wiese
Sehr geehrte Frau Wiese,
ich kann mich Ihrer Kritik an dem Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz, der momentan im Bundestag debattiert wird, nicht anschließen.
Es handelt sich auch keineswegs um einen Schnellschuss, was schon daran ersichtlich ist, dass seit 2 Jahren über den Gesetzentwurf beraten wird. Es sind die Positionen der Gewerkschaften wie auch der Arbeitgeberverbände sowie natürlich der Datenschutzverbände und –beauftragten in die Beratungen eingeflossen.
Das neue Gesetz bringt deutliche Verbesserungen für die Beschäftigten gegenüber der geltenden Rechtslage und dem ursprünglichen Regierungsentwurf. Beispielhaft möchte ich das ausdrückliches Verbot der heimlichen Videoüberwachung erwähnen und die Eingrenzung des Einsatzes der offenen Videoüberwachung. Einwilligungen und Betriebsvereinbarungen werden weitgehend ausgeschlossen, es sei denn sie wären für den Beschäftigten vorteilhaft. Die Voraussetzungen für Datenerhebungen werden sehr restriktiv geregelt. Ein Datenscreening (zur Korruptionsbekämpfung) ist nur anlassbezogen erlaubt. Sensitive Daten dürfen durch den Arbeitgeber nur erhoben werden, wenn dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit geboten und angemessen ist. An ärztliche Untersuchungen werden erhöhte Anforderungen gestellt. Die gegenwärtige Rechtslage wird nicht nur gesetzlich untermauert, sondern zum Wohle der Beschäftigten geht das Gesetz in vielen Bereichen weit darüber hinaus.
Von Verbänden und Fachleuten geäußerte Kritik wurde in den intensiven Beratungen ernstgenommen und aufgegriffen. So wurde der von Ihnen erwähnte § 32d Abs. 3 durch einen Änderungsantrag der christlich-liberalen Koalition dahingegen präzisiert, dass das Screening nur nach Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat zulässig ist.
Insgesamt bedeutet das Beschäftigtendatenschutzgesetz einen hohen Schutz für den Arbeitnehmer und beachtet dabei das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, sich vor kriminellen Machenschaften zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel