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Frage von Udo K. •

Frage an Reinhard Grindel von Udo K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Grindel,
sie werden heute in der Presse mit den Worten zitiert, dass das Bestehen des Sprachtest B1 für Migranten keine Voraussetzung zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei. Dazu gibt es jedoch unterschiedliche Veröffentlichungen. Deshalb bitte ich sie um Klarstellung:

Wird nach dem am Donnerstag im Bundestag vermutlich verabschiedeten Gesetzen, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur an die Teilnahme eines Integrationskurses gebunden oder auch an das Bestehen der Sprachprüfung B1?

Meine Ehefrau besuchte regelmäßig den Kurs, bestand den Test der Orientierungsphase, scheiterte aber am Sprachtest B1. Wird ihr jetzt im Mai, nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt oder nicht?

Ich bedanke mich schon im Voraus für die Beantwortung dieser Frage.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Kuffer

P.S Ich finde es unglücklich, dass solche Aufenthaltsrechtlichen Details im Rahmen eines Gesetzes gegen Zwangsheirat verabschiedet werden. Das wird 98% der Integrationskursteilnehmer nicht gerecht!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kuffer,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Information in der Presse ist nicht präzise. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur der ordnungsgemäße Besuch des Integrationskurses erforderlich. Für die Niederlassungserlaubnis brauchen Sie den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Dieser Nachweis kann durch ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses erbracht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel MdB