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Frage von Thomas H. •

Frage an Reinhard Grindel von Thomas H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Grindel,

Sie haben sich vor knapp zwei Jahren für das Verbot von Einhandmessern eingesetzt, weil diese von gewaltbereiten Jugendlichen missbraucht wurden.

Da trotz mehrfacher Anfragen an Polizisten und Politiker immernoch niemand verbindlich sagen kann, welche Messer unter die Definition der "Hieb- und Stoßwaffen" fallen und welche Tätigkeiten einen "allgemein anerkannten Zweck" darstellen, werden durch den § 42a WaffG auch die friedlichen Bürger stark eingeschränkt.

Haben Sie mittlerweile Erkenntnisse, ob die Verschärfung des WaffG zu einem Rückgang der Messer-Kriminalität geführt hat?

Ich habe gelesen, dass Jugendliche mittlerweile verstärkt auf Utensilien aus dem Baumakt ausweichen, die sie dann als "Waffe" missbrauchen. http://www.extratipp.com/nachrichten/regionales/aufreger/toedliches-werkzeug-brutale-jugendliche-greifen-jetzt-teppichmesser-489620.html

War es nicht abzusehen, dass Jugendliche und Kriminelle - sofern sie sich überhaupt durch ein Führungsverbot beeinflussen lassen - auf andere Messer oder Werkzeuge ausweichen würden? Welchen Vorteil für die öffentliche Sicherheit wird dadurch gewonnen, dass Straftaten nicht mehr mit einem Taschenmesser, sondern mit anderen Werkzeugen verübt werden?

Wann wird der gesetzestreue Bürger endlich erfahren, welche Messer unter das Führungsverbot fallen und welche nicht? Ist sog. "Taktical Knive" (also ein Messer, welches für den Einsatz Einsatzkräften wie z. B. der Polizei oder Armeen entwickelt wurde) automatisch als "Waffe" einzustufen oder welche konkreten Merkmale außer der beidseitig geschliffenen Klinge (Dolch) oder der Befestigungsmöglichkeit für ein Gewehr (Bajonett) muss ein Messer erfüllen, um vom Werkzeug, zur Waffe zu werden?

Welche Tragegründe stellen einen "allgemein anerkannten Zweck" dar? Warum ist es nicht "sozialadäquat" wenn ich ein Messer in der Hosentasche habe, um es bei Bedarf für diverse Schneidaufgaben (z. B. um Verpackungen öffnen) zu nutzen?

MfG

Thomas Huber

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Sehr geehrter Herr Huber,

haben Sie Dank für Ihre Anfrage zum Waffengesetz, die ich gerne beantworte. Wegen Ihrer sehr detailierten Fragen zur Auslegung des Gesetzes muss ich jedoch vorab den Hinweis geben, dass (kostenlose) Rechtsberatung ausdrücklich nicht zum Aufgabenbereich eines Bundestagsabgeordneten gehört. Ich werde trotzdem versuchen, Ihnen einige Hinweise zu geben.

Zunächst zum Thema der Definition von Hieb- und Stoßwaffen: Sie finden die Definition direkt im Text des Waffengesetzes, in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1. Die Auslegung des Begriffes „allgemein anerkannter Zweck“ ist Aufgabe der zuständigen Stellen in Polizei und Justiz - ich darf dafür aus einem FAQ des BKA zur Novellierung des Waffengesetzes zitieren, das Sie auch auf der Homepage des BKA finden: „Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu. Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.“

Das erste volle Jahr der Geltung des überarbeiteten Waffengesetzes ist das Jahr 2009 gewesen. Da die polizeiliche Kriminalstatistik für dieses Jahr noch nicht veröffentlicht ist, ist es auch noch nicht möglich, Aussagen über eventuelle Auswirkungen der Novellierung zu treffen. Der von Ihnen angeführte Bericht, über das Ausweichen von Jugendlichen auf Werkzeuge aus dem Baumarkt als Waffen zeigt aber, dass die „Adressaten“ des Messertrageverbotes die Nachricht durchaus verstanden haben. Natürlich haben wir bei der Novellierung die Gefahr des Ausweichens diskutiert. Letztendlich sprechen diese möglichen und leider wahrscheinlichen Ausweichbewegungen aber nicht gegen maßvolle Einschränkungen bei Gegenständen, die zur Verletzung von Menschen in besonderer Weise geeignet sind und dafür in der Vergangenheit verstärkt genutzt wurden. Ansonsten müsste man entweder auf jegliche Waffenverbote bis hin zu Kriegswaffen verzichten, oder im Umkehrschluss alle Gegenstände mit denen Menschen theoretisch verletzt werden können - bis hin zu Autos - verbieten.

Die Definition, welche Messer unter das Führensverbot fallen, ist in §42a Absatz 1 Nr. 2 und 3 recht deutlich geregelt. Trotzdem können bei einzelnen Messermodellen immer wieder Zweifelsfälle auftreten, was bei der Vielzahl der möglichen Messermodelle und der Innovationskraft der Industrie - die auch immer wieder bewusst einzelne Modelle in Grauzonen ansiedelt - im Rahmen eines nicht monatlich anpassbaren Gesetzes gar nicht zu vermeiden ist. Genau aus diesem Grunde ist das BKA beauftragt, im Rahmen sog. Feststellungsbescheide, einzelne Messermodelle waffenrechtlich zu beurteilen. Die aktuellen Feststellungsbescheide des BKA sind auf dessen Homepage veröffentlicht, weitere können beantragt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen helfen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel MdB