Frage an Reiner Budnick von Jörg B. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Budnick, lieber Reiner,
Im Altlastenfall am De-Haen-Platz in Hannover sind Schicksale entstanden, die künftig für andere Fälle vermieden und für diesen Fall finanziell rückabgewickelt werden müssen. Wir hatten Ihnen ein erläuterndes Schreiben per Post zugesandt.
Wir sehen die dringende Notwendigkeit politischen Handelns:
1. Bundesweite Gleichbehandlung aller gleichgelagerten Fälle wie am De-Haën-Platz in Hannover, indem die privaten Eigentümer von der finanziellen Belastung der Sanierung freigestellt werden, sofern keine Kenntnis über und kein Verschulden an den Altlasten besteht.
2. Definition der Fristen bzgl. des § 9 BBodSchG
3. Finanzielle Rückabwicklung im Falle der Sanierung am De-Haën-Platz zugunsten der EigentümerInnen
4. Gesetzliche Informationsverpflichtung der Unteren Bodenschutzbehörden über Eintragungen ins Altlastenverzeichnis gegenüber den EigentümerInnen mit Nachweis
Uns interessiert Ihre Meinung zu diesem Themenfeld. Wir würden gern wissen, ob Sie im Falle einer erfolgreichen Kandidatur für unser Anliegen eintreten würden. Am 14.9.2013 wollen wir gern eine Auswertung der Kandidatenrückmeldungen veröffentlichen. Daher bitten wir Sie, Ihre Antwort bis zum 13.9.2013 einzustellen.
Für den Vorstand der BI:
Michael Arnold
Jörg Baltruweit
Henrich Fenner
Sabine Sievert
Sehr geehrter Herr Baltruweit,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nachfolgend finden Sie meine Antworten:
Zu 1)
Ich finde es absolut ungerecht und nicht nachvollziehbar, wenn sich die Anwendung des BUNDES-Bodenschutzgesetzes in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich auf die unverschuldet von einer Altlast betroffenen Eigentümer auswirkt. Die Beseitigung solcher Altlasten sollte dementsprechend auch bundesweit geregelt sein. Wenn einige Bundesländer bisher nicht in der Lage waren, dass sie geeignete Altlastenfonds für Sanierungsfälle vorhalten, dann darf das nicht zu Lasten der betroffenen Eigentümer gehen. Unter Umständen ist es sinnvoll, die Einrichtung von Altlastenfonds durch den Bund auf Länderebene vorzuschreiben oder auch einen Fonds auf Bundesebene einzurichten.
Zu 2)
Der §9 des BBodSchG sollte eindeutiger formuliert werden, so dass er keinen Ermessensspielraum zulässt. Danach hätte dann die Untere Bodenschutzbehörde im vorliegenden Sanierungsfall bereits frühzeitig nach Kenntnis über die Altlast aktiv werden müssen. Damit wäre vielen Neueigentümern ein finanzielles Desaster erspart geblieben.
Zu 3)
Sofern der Anspruch auf eine finanzielle Rückabwicklung durch die von einer Altlast betroffenen Eigentümer erhoben wurde, muss eine Rückabwicklung bei einer späteren Einrichtung eines Altlastenfonds auf jeden Fall gewährleistet sein. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass diejenigen, die durch ihr Engagement eine Regelung zur finanziellen Abwicklung von Altlasten vorantreiben, am Ende das Nachsehen haben.
Zu 4)
Grundstückseigentümer sollten von der unteren Bodenschutzbehörde verpflichtend über Eintragungen ins Altlastenverzeichnis informiert werden. Ebenso müssen die Eintragungen in ein Altlastenverzeichnis auch für Immobilienkäufer zugänglich sein. Immerhin geht es bei Altlasten um Informationen, die von finanzieller und gesundheitlicher Relevanz sind. Wünschenswert ist die Veröffentlichung aller Geo-Daten zu Umweltbelastungen, sofern diese datenschutzrechtlich unbedenklich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Reiner Budnick