Wie wollen Sie die Weitergabe von legal erworbenem Cannabis an Kinder und Jugendliche verhindern?
In den Niederlanden ist die Freigabe von Cannabis krachend gescheitert und der Schwarzmarkt immer aggressiver, wie wollen Sie das für Deutschland verhindern?
MfG
U.K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage. Aktuell führt der unkontrollierte Verkauf von Cannabis nicht zu einem ausreichenden Schutz von Jugendlichen. Das wollen wir ändern. Die Bundesregierung hat im vergangen Oktober erste Eckpunkte zur Reform einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken vorgelegt. Mit der Reform soll die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz sowie der Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten besser als bislang gewährleistet werden. Somit soll auch der Schwarzmarkt erheblich geschwächt werden. Wesentliche Inhalte der Reform werden sein:
- Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) werden künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft.
- Als Mindestaltersgrenze für den Verkauf und den Erwerb von Genusscannabis wird die Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt. Eine Abgabe erfolgt also ausschließlich an Erwachsene. Wegen des erhöhten Risikos für cannabisbedingte Gehirnschädigungen beim Heranwachsen wird derzeit geprüft, ob für die Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine Obergrenze für den THC-Gehalt festgelegt wird.
- Die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit sowie zielgruppenspezifische Beratungs- und Behandlungsangebote werden weiterentwickelt. Insbesondere ist es notwendig, niedrigschwellige und flächendeckende Frühinterventionsprogramme zur Konsumreflektion für konsumierende Jugendliche einzuführen.
- Die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb von Genusscannabis werden innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen. Der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von maximal 20 bis 30 Gramm Genusscannabis zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum werden straffrei ermöglicht. Privater Eigenanbau wird in begrenztem Umfang erlaubt.
- Anbau und Vertrieb von Genusscannabis unterliegen einer strikten staatlichen Kontrolle. Der Vertrieb von Genusscannabis darf nur mit Alterskontrolle in lizenzierten Fachgeschäften und ggf. Apotheken erfolgen. Abgabestellen müssen Auflagen in Bezug auf Sachkunde, Beratung und räumliche Lage erfüllen.
- Werbung für Cannabisprodukte wird untersagt. Für die Umverpackung – also die neutrale Verpackung – von Cannabisprodukten gibt es strenge Vorgaben.
- Umsätze aus Verkäufen von Genusscannabis sollen der Umsatzsteuer unterliegen. Daneben ist die Einführung einer besonderen Verbrauchssteuer („Cannabissteuer“) vorgesehen.
Wesentlicher Bestandteil wird zudem sein, dass spätestens vier Jahre nach Einführung der Reform die Auswirkungen der Legalisierung insbesondere auf den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz evaluiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reem Alabali-Radovan