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Reem Alabali-Radovan
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Frage von Ekaterina S. •

Warum werden Staatsbürger von Ukraine und Russland aktuell nicht unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aufgrund des aktuell laufenden Krieges eingebürgert? Oder muss man in Kriegsgebiet dafür einreisen?

Sehr geehrte Frau Alabali-Radovan, wie stehen Sie zu dieser Antwort einer Bayerischen Behörde: https://fragdenstaat.de/anfrage/einburgerung-19/

Ist diese Antwort mit gesundem Menschenverstand noch vereinbar? Wie soll es gehen, sich unter Kriegsbedingungen auszubürgern?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

der Link lässt sich leider nicht öffnen. Zu Ihrer Frage nach der Einbürgerung kann ich Ihnen aber folgendes antworten. Voraussetzung für einen Anspruch auf Einbürgerung in Deutschland ist unter anderem, dass der Einbürgerungsbewerber bzw. die Einbürgerungsbewerberin die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG). Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber bzw. die Einbürgerungsbewerberin seine bzw. ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Absatz 1 Satz 1 StAG). Das ist unter anderem anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert, die Entlassung aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 StAG).

Nach hiesigem Informationsstand ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat zusammen mit dem Auswärtigen Amt um eine Klärung bemüht, ob in Anbetracht der mit dem Kriegsgeschehen in der Ukraine verbundenen Beschränkungen ein Ausnahmetatbestand gegeben ist. Dies könnte der Fall sein, wenn die Entlassungsverfahren aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit faktisch ausgesetzt sind und auch auf absehbare Zeit keine Bearbeitung der Entlassungsanträge zu erwarten ist. Zu diesem Zweck hat sich das Auswärtige Amt im April dieses Jahres an das ukrainische Außenministerium gewandt, bislang aber noch keine Antwort erhalten. Sofern sich die genannten Voraussetzungen bestätigen sollten, wird das Bundesinnenministerium umgehend Hinweise an die für den Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts zuständigen Länder zur Einbürgerung ukrainischer Staatsangehöriger geben.

Mit freundlichen Grüßen

Reem Alabali-Radovan

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