Warum werden Forscher (im Sinne von §§ 18d AufenthG) von der Einbürgerung ausgeschlossen?
Sehr geehrte Frau Alabali-Radovan,
Laut Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Aufenthalt zum Zweck der Forschung nach §§ 18d AufenthG nicht für eine Einbürgerung ausreichend, obwohl wir als Land Fachkräfte, inklusive diejenigen, die in der Forschung arbeiten, dringend brauchen. Wird dieser Punkt im Rahmen der anstehenden Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes betrachtet und evtl. überarbeitet, um eine sinnvollere Einwanderung von Fachkräften in der Forschung zu ermöglichen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Tat ist nach aktueller Rechtslage eine Einbürgerung u.a. für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zu Ausbildungs- oder Forschungszwecken iSv §§ 16a, 16b, 16d und 18d AufenthG ausgeschlossen. Dies wurde ursprünglich vom Gesetzgeber damit begründet, dass es sich bei diesen Titeln um solche handelt, die von vorneherein nur zum Zweck eines vorübergehenden Aufenthaltes erteilt werden. Der Referentenentwurf zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung. Wir werden hier auch prüfen, ob Inhabern der o.g. Aufenthaltserlaubnisse zukünftig der Weg zum deutschen Pass offen stehen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Reem Alabali-Radovan