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Reem Alabali-Radovan
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Frage von Ranja A. •

Einbürgerungsreform: Warum (Asylzeiten werden immer noch nicht richtig angerechnet)

Sehr geehrter Frau Alabali-Radovan,

ich bin seit November 2015 nach Deutschland eingereist und hier in Aug 2016 Asyl Beantragt, meiner Asylantrag wurde in August 2017 abgelehnt und habe ich die Klage erhoben. Allerdings habe ich bereits seit Oktober 2016 als IT Spezialist Fachkraft im Tätig und bestreite ich meine Lebensunterhalt selber.
Mein Studium wurde über IHK als Ausbildung bzw. Fachinformatiker voll anerkennt. da ich bis Dezember 2019 keinen Termin vom Gericht erhalten hatte, musste ich meine Klage zurückziehen um eine Aufenthaltserlaubnis nach 18A ABS. A NR. A (C) zu bekommen.

Ich hatte zwei Mal Einbürgerung beantragt und wurde sie beide abgelehnt wegen fehlende Zeiten.

Zur Meine Frage, es wäre sehr gut wenn Sie bei dem Parlamentarischen Verfahren des Einbürgerungsreform diese zu erläutern und begründen um die Gestattungszeiten bzw. die Zeiten die im Asylverfahren waren anzurechnen müssen.

Mich persönlich und viele andere sind unverhältnismäßig benachteiligt.
Danke
Mfg
A.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau A.,

ich kann Ihr Anliegen gut verstehen. Der Gesetzgeber hat die notwendigen Aufenthaltszeiten für eine Anspruchseinbürgerung mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes erheblich verkürzt. Das von Ihnen beschriebene Problem dürfte damit jedenfalls seltener als bisher auftreten. Darüber hinaus werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung als gewöhnlicher Aufenthalt bei der Anspruchseinbürgerung dann angerechnet, wenn das Asylverfahren mit einer Anerkennung als Asylberechtigter oder mit der Zuerkennung internationalen Schutzes geendet hat (vgl. § 55 Absatz 3 Asylgesetz). Das war in ihrem Fall aber offenbar nicht so. Sie haben Ihre Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zurückgenommen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Aufenthaltsgesetz erhalten zu können. In diesem Fall greift die Vergünstigung aus § 55 Absatz 3 Asylgesetz nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Reem Alabali-Radovan

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