Frage an Rebecca Harms von Jens M. bezüglich Gesundheit
Guten Tag Frau Harms,
vielen Dank für die Antwort vom 19.09.2013. [1]
Sie weisen darauf hin, dass
"das OVG Münster, auf das sie verweisen, interpretiert bestehendes Gesetz. Die Rechtsgrundlage auf EU-Ebene, die zur Zeit geltene Tabakrichtlinie, ist von 2001."
Das OVG Münster hat in erster Linie zu entscheiden gehabt, ob die EZigarette ein Arzneimittel ist oder nicht. Dafür hat das OVG sich auf die Arzneimittelrichtlinie in der konsolidierten Fassung vom 16.11.2012 und nicht auf die Tabakproduktrichtlinie von 2001 bezogen.
Meine Frage dazu:
1. Wird auch die Maßgebliche Richtline für die Definition eines
Arzneimittels angepasst?
2. Wird die Arzneimittelrichtlinie geändert?
Nur dann könnte nämlich ein Produkt, welches mehrheitlich ohne Heilmittelversprechen angeboten wird, als "Präsentationsarzneimittel" definiert werden.
Hochachtungsvoll
[1] http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-901-22775--f406430.html#q406430
[2]
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0083:20121116:DE:PDF[/quote]