Frage an Rebecca Harms von Jens M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Harms,
Laut der geplanten Tabakrichtlinie sollen in Zukunft EZigaretten über einen bestimmten Nikotingehalt als Arzneimittel eingestuft werden.
Gem. RL 2001/83/EG gibt es zum einen Funktionsarzneimittel und zum anderen Präsentationsarzneimittel:
Während Funktionsarzneimittel als solche definiert sind, weil sie tatsächlich durch ihre pharmakologische Wirkung etwas heilen, sind Präsentationsarzneimittel als solche definiert weil sie "den Eindruck eines Arzneimittel erwecken" - Also lediglich "behauptet" wird, dass das Produkt eine heilende Wirkung hat.
Eine pharmakologische Wirkung wird vom EuGH als therapeutische Wirkung interpretiert (eine toxische Wirkung wird nicht als (negative) pharmakologische Wirkung i.S.d. Art. 1 Nr.2. RL 2001/83/EG ausgelegt). [1, 2]
Damit die EZigarette ein Präsentationsarzneimittel werden könnte, müsste ein Hersteller eine Heilwirkung wie "Heilt sie von der Tabaksucht" behaupten - Das macht jedoch, bis auf ein paar Unbesonnene, niemand.
Damit die EZigarette ein Funktionsarzneimittel werden könnte, bräuchte es Studien, die belegen dass die EZigarette etwas heilen kann - Die gibt es nicht! Genau das sagen auch viele Experten, wie Frau Dr. Pötschke-Langer, welche gegen die EZigarette argumentieren: "Es gibt KEINEN Beweis dafür, dass die EZigarette beim Rauchstopp hilft!" [3]
Eine Einstufung als Arzneimittel auf "Verdacht" ist gem. EuGH nicht erlaubt. [4]
Diesbezüglich zwei Fragen an Sie:
1. Wie kann in einer Tabakrichtlinie ein Arzneimittel definiert werden?
2. Warum wird hier entgegen der EU-Gesetzgebung aus der EZigarette ein Arzneimittel gemacht?
Mit freundlichem Gruss
Jens Mellin
[1] EuGH C-27/08 vom 30.04.2009
[2] EuGH C-140/07 vom 15.01.2009
[3] http://www.swp.de/ulm/nachrichten/vermischtes/NACHGEFRAGT-MARTINA-POeTSCHKE-LANGER-Ist-das-die-neue-Einstiegsdroge;art4304,1278251
[4] EuGH C-112/89 vom 16.04.1991
Sehr geehrter Herr Mellin,
es tut uns Leid, dass wir Ihnen erst heute antworten.
In der Tat sieht die Mehrheitsposition des Gesundheitsausschusses des Europaparlaments, an der die Grünen maßgeblich beteiligt waren, für E-Zigaretten ab einem bestimmten Nikotingehalt eine vereinfachte Zulassung als Medikament vor.
Damit wird eine angemessene Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der E-Zigaretten sichergestellt - ohne die von der Kommission vorgeschlagenen kostspieligen und langwierigen klinischen Studien.
Zudem würde diese Regelung dafür sorgen, dass E-Zigaretten ebenso behandelt werden wie Nikotinersatzprodukte (Nikotin-Inhaler, -pflaster, -kaugummis). Ob den E-Zigaretten eine therapeutische Wirkung zugeschrieben werden kann, scheint in der Tat umstritten. Aktuelle Studien zeigen, dass E-Zigaretten bei der Rauchentwöhnung zumindest vergleichbare Werte erzielen wie dezidierte Entwöhnungsprodukte (s. http://download.thelancet.com/flatcontentassets/pdfs/PIIS0140-6736%2813%2961842-5.pdf ).
Viele Grüße
Büro Harms