Frage an Ralf Stegner von Jürgen H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Dr.Stegner
der Kreis Segeberg (Schleswig- Holstein) setzt eine Satzungsermächtigung nach § 22a SGB II um
hat die Landeregierung hierzu ein Gesetz erlassen?
Hat eine Zustimmung zur Satzung durch die oberste Landesbehörde stattgefunden?
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Habich,
Sozialberatung Neumünster
Sehr geehrter Herr Habich,
die Landesregierung arbeitet gerade an einem Gesetzentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum SGB II, in dem eine Satzungsermächtigung nach § 22a SGB II rechtlich verankert werden soll. Das Land Schleswig-Holstein wird damit die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigen, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Dies stellt damit keine Verpflichtung der Kreise und kreisfreien Städte zu einer Satzung dar.
Bisher liegt der Gesetzentwurf dem Landtag noch nicht vor. Einen parlamentarischen Beschluss gibt es also noch nicht. Daher gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Umsetzung des § 22a SGB II in Schleswig-Holstein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Stegner