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Frage von Claus S. •

Warum darf sich der Petitionsausschuss des Parlaments nicht mit einer Petition befassen, in der es um mutmaßliche Missstände in der Tätigkeit des Sekretariats der EU-Bürgerbeauftragten geht?

Es betrifft die Petition Nr. 0658/2023, eingereicht von Peter S., deutscher Staatsangehörigkeit, zur Einhaltung des Kodex für gute Verwaltungspraxis durch das Sekretariat der Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit seinem Fall, die für unzulässig erklärt worden ist.
https://www.europarl.europa.eu/petitions/de/petition/content/0658%252F2023/html/Beachtung%2Bdes%2BKodex%2Bf%25C3%25BCr%2Bgute%2BVerwaltungspraxis%2Bdurch%2Bdas%2BSekretariat%2B%2Bder%2BEurop%25C3%25A4ischen%2BB%25C3%25BCrgerbeauftragten

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage betreffend den Petitionsausschuss vom 17.11.2023, auf die ich hiermit höflich bezugnehme und für deren verspätete Beantwortung ich höflich um Nachsicht bitte. 

Gemäß Art. 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Bürger das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten. Das Europäische Parlament ist jedoch nicht befugt, Beschwerden über Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union zu prüfen. Da es sich bei der Europäischen Bürgerbeauftragten um eine Einrichtung der EU handelt, darf der Petitionsausschuss in diesem Fall nicht tätig werden. Demzufolge wurde die Petition Nr. 0658/2023 zur Einhaltung des Kodex für gute Verwaltungspraxis durch das Sekretariat der Europäischen Bürgerbeauftragten vom Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments für unzulässig erklärt.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Anforderungen zum Einreichen einer Petition beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments können Sie folgendem Link entnehmen: 

Für eine Beschwerde über die Arbeit des Sekretariats der Europäischen Bürgerbeauftragten gibt es die Möglichkeit, sich an die Europäische Bürgerbeauftragte selbst über deren eigenes Beschwerdeportal zu richten: 

Weiterhin steht dem Petenten die Möglichkeit der Klage vor Gericht offen. So ist es als natürliche Person möglich, vor dem Europäischen Gerichtshof gegen ein EU-Organ wegen Nichterfüllung seiner sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten zu klagen. Weitere Informationen diesbezüglich können Sie folgendem Link entnehmen: 

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen etwas weiterhelfen konnte und danke Ihnen nochmals für Ihre Zuschrift zu diesem Thema. 

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Wieland